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auch wenn Datumsangaben überwiegend geschätzt/gerundet übermittelt werden müssen, soll der Abstand zwischen Ereignissen tagesgenau verfügbar sein
eine Dauer in Tagen soll nur berechnet werden, wenn die beiden relevanten Datumsangaben im Register tagesgenau vorliegen
wenn das zweite Ereignis (Ende der Therapie, Tod) noch nicht eingetreten ist, wird keine Dauer berechnet (also auch keine Dauer bis Ende des Follow-ups bei dann noch lebenden Personen)
eine genaue Rekonstruktion einzelner geschützter Angaben (z.B. Sterbedatum) ist somit ausgeschlossen, da zu keiner tagesgenauen Datumsdifferenz ein angrenzendes präzises Datum übermittelt wird
der Wert für en den Tagesabstand muss >0 sein, die Angabe selbst ist optional
Konventionen zu fehlenden Werten
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