Bundesland | Gesetz | Textauszug | Frist | Erläuterung |
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Baden- Württemberg (23.02 2016) | § 4 Abs. 1 LKrebsRG | (1) Ärzte und Zahnärzte sind verpflichtet, der Vertrauensstelle unabhängig von einem Widerspruch spätestens im Folgequartal die in § 3 Absatz 1 bis 3 genannten Angaben zu übermitteln, soweit diese im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit neu anfallen. Meldungen von Ärzten und Zahnärzten außerhalb Baden-Württembergs können angenommen werden, sofern die Patienten nach den Absätzen 2 und 3 informiert wurden. | spätestens im Folgequartal des jeweiligen Leistungsdatums | nachdem der Meldeanlass aufgetreten ist, muss fristmäßig an das klinische Krebsregister übermittelt werden |
Bayern (7.03.2017) | § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 3 BayKRegG | S. 2 Die für die Patientenversorgung zuständige medizinische Einheit hat dazu den dafür vorgesehenen Teil der onkologischen Basisdaten an das LGL zu übermitteln. S.3 Die Meldung muss binnen zwei Monaten nach Bekanntwerden des meldepflichtigen Ereignisses erfolgen. | binnen zwei Monaten | |
Brandenburg Berlin (01.07.2016) | Art. 11 Abs. 2 KKR- Staatsvertrag | (2) Die Übermittlung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt des jeweiligen Meldeanlasses zu erfolgen | Innerhalb von vier Wochen | |
Bremen (24.02.2015) | § 6 Abs. 1 BremKRG | (1) Meldepflichtige Einrichtungen sind bei jedem Meldeanlass nach § 7 verpflichtet, die jeweils erhobenen Daten nach § 8 Absatz 1 über die von ihnen wegen einer Krebserkrankung versorgten Person unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach Auftreten des Meldeanlasses, an die Vertrauensstelle zu übermitteln. | unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen | |
Hamburg (17.04.2018) | § 2 Abs. 1 HmbKrebsRG | Die Übermittlung der Daten zu den Meldeanlässen nach Satz 3 muss innerhalb von acht Wochen erfolgen. Die meldenden Einrichtungen nach Satz 1 sind berechtigt, die im Rahmen anderer, nicht mit der Krebsregistrierung begründeter Dokumentationserfordernisse anfallenden Daten für Meldungen nach diesem Gesetz zu nutzen. | innerhalb von acht Wochen | |
Hessen (24.12.2019) | § 5 Abs. 1 HKRG | (1) Die meldepflichtigen Personen sind verpflichtet, die Angaben nach § 4 Abs. 1 bis 4 ihrer mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Patientinnen und Patienten bei Vorliegen eines Meldeanlasses unverzüglich an die Vertrauensstelle zu melden.(…) | unverzüglich | Mindestens einmal pro Quartal |
Mecklenburg-Vorpommern (01.01.2022) | § 3 Abs. 1 KrebsRG M-V | (1) Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Krankenhäuser sowie andere ärztliche Einrichtungen, die an der Krankenversorgung teilnehmen, sind verpflichtet und zugleich berechtigt, die bei ihnen gemäß § 2 Absatz 1 bis 6 zu den Meldeanlässen erhobenen oder vorliegenden Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch sechs Wochen, nachdem der Meldeanlass aufgetreten ist, an die Registerstelle zu übermitteln. Die Meldepflicht besteht auch in Bezug auf Meldeanlässe, die vor dem 31. Dezember 2016 aufgetreten sind, sofern eine Meldung nicht bereits nach dem Klinischen Krebsregistergesetz vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405) erfolgt ist. | zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch sechs Wochen | |
Niedersachsen (25.09.2017) | § 5 Abs. 4 GKKN | (4) Die Nutzerin oder der Nutzer muss die Meldung
| 2 Wochen | |
Nordrhein-Westfalen (31.01.2020) | § 15 Abs. 1 LKRG NRW | (1) Die Meldepflicht kann nur durch elektronische Übermittlung der Daten an die Datenannahmestelle mittels eines vom Landeskrebsregister unentgeltlich zur Verfügung gestellten Programms oder anderer vom Landeskrebsregister anerkannter Softwaremodule erfüllt werden. Die Meldung muss bei der Datenannahmestelle innerhalb von sechs Wochen seit dem Zeitpunkt, an dem der meldepflichtigen Person der meldepflichtige Sachverhalt bekannt geworden ist, eingehen. | innerhalb von sechs Wochen | |
Rheinland-Pfalz (27.11.2015) | § 5 Abs. 2 LKRG | (2) Meldepflichtige Stellen sind verpflichtet, dem Krebsregister zu den in Absatz 3 genannten Meldeanlässen die in § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Daten zu ihren Patientinnen und Patienten, auch wenn diese ihre Hauptwohnung außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz haben, zu übermitteln; die Übermittlung hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 sind bei Patientinnen und Patienten mit bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind, jeweils nur bei der ersten Diagnose der Erkrankung die in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Daten zu übermitteln; bei Frühformen dieser Erkrankung erfolgt keine Übermittlung | innerhalb von vier Wochen | |
Saarland (22.08.2018) | § 5 Abs. 1 SKRG | (1) Im Saarland tätige Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (meldepflichtige Personen) sind verpflichtet, der Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland die in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, 8 und 9 genannten Angaben zu ihren Patientinnen und Patienten, bei denen sie Tumorerkrankungen nach § 1 Absatz 1 diagnostizieren, behandeln oder nachsorgen bei den in Absatz 1a Nummer 1 bis 5 genannten Meldeanlässen unabhängig von der Hauptwohnung der Patientinnen und Patienten zu übermitteln. Die Übermittlung hat innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen eingetretenen Meldeanlass gemäß Absatz 1a zu erfolgen. | innerhalb von vier Wochen | |
Sachsen (13.06.20232024) | § 7 Abs. 1 SächsKRegG | (1) Die Leistungserbringer sind verpflichtet, ab Vorliegen eines Meldeanlasses die Identitätsdaten, medizinischen und meldungsbezogenen Daten gemäß § 2 Absatz 4 bis 6 innerhalb von vier Wochen vollständig an das Krebsregister zu melden. | innerhalb von vier Wochen | |
Sachsen-Anhalt (08.09.2017) | § 9 Abs. 1 KRG LSA | (1) Ärzte und Zahnärzte, bei Krankenhäusern der ärztliche Direktor, die an der Krankenversorgung teilnehmen, sind verpflichtet, die Daten im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 von volljährigen Patienten mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die zu den Meldeanlässen nach § 8 erhoben worden sind, und die Daten im Sinne des§ 7 Abs. 3 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch acht Wochen, nachdem der Meldeanlass aufgetreten ist, an das klinische Krebsregister zu übermitteln (Meldung), soweit sie über diese Daten verfügen. | zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch acht Wochen | |
Schleswig-Holstein (27.05.2016) | § 4 Abs. 1 KRG SH | (1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Sitz in Schleswig-Holstein (Meldende) sind verpflichtet, der Vertrauensstelle des Krebsregisters SH die in § 3 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 7 sowie die in Absatz 4, 5, 6 und 10 genannten Angaben zu ihren Patientinnen und Patienten, bei denen sie Tumorerkrankungen nach § 1 Absatz 1 diagnostizieren, behandeln oder nachsorgen, zu den in Absatz 2 genannten Meldeanlässen unabhängig von der Hauptwohnung der Patientinnen und Patienten zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht gilt auch für Angaben nach § 3 Absatz 10 und 13. Die Übermittlung der Daten zu den Meldeanlässen hat bis zum 10. Werktag des Folgemonats nach dem Meldeanlass zu erfolgen. Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologische Institute haben in ihrer Meldung zusätzlich die Einsenderin oder den Einsender der begutachteten Probe anzugeben. Bei nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihren Frühstadien umfassen die zu übermittelnden Daten nur die in § 3 Absatz 1, 4, 10 und 13 genannten Angaben. | bis zum 10. Werktag des Folgemonats nach dem Meldeanlass | |
Thüringen | § 4 Abs. 1 ThürKRG | 1) In Thüringen tätige Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser sowie andere ärztlich geleitete Einrichtungen, die an der Krankenversorgung teilnehmen, sind verpflichtet und zugleich berechtigt, die bei ihnen nach § 3 Abs. 2 bis 6 erhobenen oder vorliegenden Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier Wochen nach hinreichend gesichertem Meldeanlass, an die für sie zuständige regionale Registerstelle des Klinischen Krebsregisters Thüringen zu übermitteln. Soweit der ADT/GEKID-Basisdatensatz psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen vorsieht, besteht die Meldepflicht auch für in Thüringen tätige Psychologische Psychotherapeuten. | zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier Wochen |
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