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Hinweise zur Anwendung der Spezifikation
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Grundsätzliche Anwendung
Es werden zwei Regelungen bzw. Einschränkungen zur Ermittlung, ob ein meldepflichtiges Ereignis vorliegt, angewandt:
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Erfüllt die vorliegende Tumorerkrankung ein Auslösekriterium vollständig und erfüllt der dazugehörige Patient ein Einschlusskriterium vollständig, dann liegt eine Meldepflicht vor und das zugehörige klinische Ereignis (z. B. die Diagnose oder die Operation) muss mit dem passenden Meldungstyp an das jeweilige Krebsregister gemeldet werden.
Besteht keine Gültigkeit oder trifft eine Einschränkung nicht zu, Trifft für die vorliegende Tumorerkrankung kein Auslösekriterium oder für die Patientin bzw. den Patienten kein Einschlusskriterium zu, dann muss das Ereignis nicht an das Krebsregister gemeldet werden.
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Die Gültigkeit 'Vergleich' erfordert ein Bezugsdatum, eine Zeitdauer und ein Vergleichsdatum. Falls das Vergleichsdatum nach der Zeitdauer ab Bezugsdatum liegt, liegt keine Gültigkeit vor.
Beispiel:
Das Leistungsdatum (Vergleichsdatum) liegt drei Monate (dauerAbBezugsdatum) nach der Diagnosestellung (Bezugsdatum), somit muss keine Meldung erfolgen (keine Gültigkeit).
Anhang
Bundesland/Krebsregister | Datei zum Download | Stand der Datei | ||||
Spezifikation als XML-Schema |
| 13.11.2024 | ||||
Baden-Württemberg |
| 19.12.2024 | ||||
Bayern |
| 18.11.2024 | ||||
Berlin/Brandenburg |
| 04.12.2024 | ||||
Bremen |
| 16.12.2024 | ||||
Hamburg |
| 12.12.2024 | ||||
Hessen |
| 03.12.2024 | ||||
Mecklenburg-Vorpommern |
| 11.12.2024 | ||||
Niedersachsen |
| 13.11.2024 | ||||
Nordrhein-Westfalen |
| 03.12.2024 | ||||
Rheinland-Pfalz |
| 13.12.2024 | ||||
Saarland |
| 28.11.2024 | ||||
Sachsen |
| 02.12.2014 | ||||
Sachsen-Anhalt | ||||||
Schleswig-Holstein |
| 09.12.2024 | ||||
Thüringen |
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