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Grundsätzliche Anwendung
Es werden zwei Regelungen bzw. Einschränkungen Filter zur Ermittlung, ob ein meldepflichtiges Ereignis vorliegt, angewandt:
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Da sich die Meldepflichten im Laufe der Zeit weiterentwickeln, können die Einschränkungen Filter zeitlich begrenzt werden. Hierbei wird dann auch angeben, welches Bezugsdatum zur Auswertung, ob die Einschränkung der Filter zutrifft, anzuwenden ist; z. B. das Leistungsdatum.
Erfüllt die vorliegende Tumorerkrankung ein Auslösekriterium vollständig und erfüllt der dazugehörige Patient ein Einschlusskriterium vollständig, dann liegt eine Meldepflicht vor und das zugehörige klinische Ereignis (z. B. die Diagnose oder die Operation) muss mit dem passenden Meldungstyp an das jeweilige Krebsregister gemeldet werden.
Trifft für die vorliegende Tumorerkrankung kein Auslösekriterium oder für die Patientin bzw. den Patienten kein Einschlusskriterium zu, dann muss das Ereignis nicht an das Krebsregister gemeldet werden.
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