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Es gibt also für eine Meldung keinen Wechsel in der Zuständigkeit für die Verteilung, auch bei späterem Umzug des Patienten!
Wie unter 3.3 beschrieben, lässt sich Wohnort- und Behandlungsortregister einer Meldung direkt aus der Meldung ablesen. Darüber hinaus muss für die Durchführung des Verfahrens an jeder Meldung vermerkt werden, an wen sie bereits versendet wurde.
Ein Register r prüft also für jede Meldung:
Fall | r ist Wohnortregister der Meldung | r ist Behandlungsortregister der Meldung | Weiterleitung: |
1 | Ja | Ja | an alle Register von denen r weiß, dass sie in mind. einer Meldung zu demselben Registerpatienten Wohn- oder Behandlungsortregister sind. |
2 | Ja | Nein |
3 | Nein | Ja | an das Wohnortregister der Meldung |
4 | Nein | Nein | - |