§ BKRG | Titel | Inhalte | Umsetzung |
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§ 5.1 | Angaben zur Person | a) Geschlecht | a) oBDS3.9: Geschlecht b) oBDS3.10: Geburtsdatum (nur Monat/Jahr)
c) oBDS3.15: Ort
d) in jeder Datenlieferung neu zu vergebende Personen-ID. Wird nicht zwingend benötigt, wenn alle Tumoren korrekt der jeweiligen Person zugeordnet sind (auch Tumoren vor Diagnosejahr 2020) |
§ 5.2 | Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose | a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung. b) Monat und Jahr der Erstdiagnose eines Tumors c) Pathologiebefund: bb) Differenzierungsgrad cc) Anzahl der untersuchten und befallenen Lymphknoten d) Lokalisation des Tumors einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen nach dem Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten e) Art der Diagnosesicherung (ausschließlich über die Todesursache, klinisch, zytologisch, histologisch, durch Obduktion oder f) Stadium der Erkrankung und tumorspezifische prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika, insbesondere nach der aktuellen Klassifikation maligner Tumore nach dem TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Metastasierungs- | a) oBDS: 5.1: Primärtumor Tumordiagnose ICD Code und oBDS: 5.2 Primärtumor Tumordiagnose ICD-Version b) oBDS: 5.6 Primärtumor Diagnosedatum (nur Monat/Jahr) – Best of c) Pathologie Befund
Alternativvorschlag: Die Anzahl der untersuchten und befallenden LK wird der Operation zugeordnet. Damit können diese Informationen auch genutzt werden, wenn sie erstmals oder erneut im Verlauf der Erkrankung erhoben werden (z.B. bei OP nach neoadjuvanter Chemotherapie oder einer Phase des watchful waitings) d) oBDS5.4 Primärtumor Topographie ICD-O, oBDS5.5 Primärtumor Topographie ICD-O-Version, oBDS5.8 Primärtumor Seitenlokalisation e) oBDS5.7 Primärtumor Diagnosesicherung (Höchste erreichte Diagnosesicherheit der Diagnose) Hier zu verstehen als höchste im Register bekannte Diagnosesicherheit (Best-of) Es werden die Ausprägungen des oBDSübernommen (1,2,4,6,7). Zusätzlich wird die Ausprägung „3“ für DCO-Fälle vergeben. Die Im Gesetz vorgesehene Information „durch Obduktion“ ist über den ODBC nicht abgebildbar (gehört zu 2: klinische Diagnostik). Die Ausprägung „unbekannt“ ist erlaubt. f) Stadium der Erkrankung
Übermittelt wird ein zur Primärdiagnose gehörendes Best-of. Es gelten die Best-of Regeln aus dem Manual der Krebsregistrierung. Die Ausprägung „u“ (Feststellung mit Ultraschall) nach alter Version wird zu Präfix: „c“ umgesetzt. Wenn im Register ein „cTNM“ und ein „pTNM“ vorliegt, sollen beide übermittelt werden. Entscheidend für die Zuordnung ist das T-Präfix. N und M können jeweils klinisch oder pathologisch sein, ggf. auch zweimal mit gleichem Präfix, aber unterschiedlichen Ausprägungen. Ein fehlendes Präfix wird entsprechend OBDS oBDS wie ein Präfix „c“ gewertet Da es Fälle gibt, in dem das Register nicht entscheiden kann, ob das Stadium klinisch oder pathologisch ermittelt wurde, ergibt sich hier eine Unsicherheit, da nicht sicher zwischen „unbekannt“ und „klinisch“ unterschieden werden kann. Vorschlag: Wenn pTNM vorliegt, cTNM zusätzlich nur angeben, wenn das Präfix „c“ für das T-Stadium gesichert ist.
Hier ist das gemeldete UICC-Stadium gemeint, nicht ein vom Register gebildetes. Wertvoll für einige Diagnosen, für die die Angaben aus dem TNM (bzw. weitere Angaben im Datensatz) nicht zu einer eindeutigen Überführung in das UICC ausreichen (Bsp. Oropharynx)
Anmerkung: Wird als optionales Element der TNM-Klassifikation aufgefasst, für den Verlauf ausdrücklich im Gesetz erwähnt, daher wird auch Erfassung bei Primärdiagnose als sinnvoll angesehen. |
§ 5.3 | Angaben mit Bezug zur Therapie | a) Operation
b) Strahlentherapie
c) systemische oder abwartende Therapie:
| a) Operation oBDS: 13.1 Intention der OP oBDS: 13.2 OP-Datum oBDS: 13.3 OPS oBDS: 13.4 OPS-Version oBDS10.1 Beurteilung des lokalen Residualstatus nach Abschluss der Operation NEU: Differenz Diagnose- und OP-Datum in Tagen (OP-Datum – Diagnosedatum) Zulässige Werte: ≥ 0 Tage b) Strahlentherapie oBDS14.1: Intention der Strahlentherapie oBDS14.2: Strahlentherapie Stellung zu operativer Therapie oBDS14.4: Strahlentherapie Zielgebiet oBDS14.5: Strahlentherapie Beginn oBDS14.7: Strahlentherapie Applikationsart NEU: Differenz Diagnosedatum und Beginn Strahlentherapie in Tagen Angabe nur, wenn beide Angaben tagesgenau vorliegen. NEU: Differenz Beginn/Ende der Strahlentherapie in Tagen (Dauer der Strahlentherapie) Angabe nur, wenn beide Angaben tagesgenau vorliegen. Hier können Unschärfen entstehen, wenn innerhalb einer Strahlentherapie mehrere Applikationsarten zum Einsatz kommen. In diesem Fall ist die Dauer zwschen Beginn der ersten und Ende der letzten Applikationsart anzugeben. c) systemische oder abwartende Therapie: oBDS16.1 Intention der systemischen Therapie oBDS16.2 Systemische Therapie Stellung zu operativer Therapie oBDS16.3 Art der systemischen oder abwartenden Therapie Erlaubte Ausprägungen nach der neuen Version; Vorschlag zur Überleitung: CH+IM=CI CH+ZS=CZ CH+IM+ZS=CIZ IM+ZS=IZ HO, AS, WW, WS, KM, SO können also jeweils nicht in Kombination mit anderen Therapien angegeben werden. Daher gelten folgende weitere Regeln Wird bei CH, IM oder ZS bzw. den oben genannten Kombinationen, eine weitere hier nicht genannte „Art der Therapie“ (HO, AS, WW, WS, KM oder SO ) angegeben, wird diese ignoriert (Bsp.: CH+HO=CH) Für die letztgenannten Therapien gilt folgende Reihenfolge (Vorschlag) KM>HO>SO>AS>WW>WS Der im Gesetz vorgesehene „Residualstatus nach Abschluss der Primärtherapie“ wird nach aktuellem oBDSnicht mehr erfasst und kann daher auch nicht an das ZfKD übermittelt werden oBDS16.4 Systemische Therapie: Protokoll oBDS16.5 Systemischen oder abwartenden Therapie: Beginn (Monat/Jahr) oBDS16.6 Systemische Therapie: Substanzen NEU: Differenz Diagnosedatum und Beginn systemische Therapie in Tagen Angabe nur, wenn beide Angaben tagesgenau vorliegen NEU: Differenz Beginn/Ende der systemischen Therapie in Tagen Angabe nur, wenn beide Angaben tagesgenau vorliegen. Besteht die systemische Therapie in einer (in „Art der Therapie“ abbildbaren) Kombination, z.B. Chemo -und Immuntherapie ist es möglich, dass die Elemente dieser Kombination zu unterschiedlichen Zeitpunkten beendet werden (z.B. Chemotherapie nach 90 Tage, Immuntherapie nach 150 Tagen). Vorschlag: Die Dauer der Kombination wird mit 90 Tagen angegeben. Danach schließt sich die Immuntherapie mit einer Dauer von 60 Tagen an. |
§ 5.4 | Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung | a) Angaben zu Rezidiven und Remissionen einschließlich Angaben zum Monat und Jahr der Feststellung, | oBDS17.1 Untersuchungsdatum (Monat/Jahr) Wenn Angaben aus mehreren Meldungen (nach Best-of-Regeln innerhalb von 4 Wochen) zusammengefasst werden, ist das früheste Datum zu verwenden) oBDS17.3 Tumorstatus Primärtumor oBDS17.4 Tumorstatus Lymphknoten oBDS17.5 Tumorstatus Fernmetastasen oBDS11.1: Lokalisation von Fernmetastase(n) bei Verlaufsereignis: neu aufgetretene Fernmetastase(n) oBDS17.2 Gesamtbeurteilung des Tumorstatus Ein Folgeereignis wird charakterisiert durch die Kombination der ‚Gesamtbeurteilung Tumorstatus‘ und den jeweiligen spezifischeren Angaben zum Tumorstatus Primärtumor, Lymphknoten und Fernmetastase. Zusätzlich wir der Sitz einer Fernmetastase übermittelt. Es gelten jeweils die Best-of-Regeln nach §65c-Beschluss. Erwartet werden in erster Linie Angaben zu ‚Verschlechterungen‘: (z.B. Gesamtbeurteilung: P oder Y; bei Tumorstatus Primärtumor, Lymphknoten oder Fernmetastasen: R oder P). Nicht in allen Fällen wird eine Unterscheidung zwischen Rezidiv und Progression möglich sein, dies gilt insbesondere für Patient*innen, bei denen eine Tumorfreiheit (erst) durch eine nicht-operative Therapie erreicht wurde. Angaben zum jeweiligen Tumorstatus übermittelt, auch wenn für den fraglichen Zeitraum keine Gesamtbeurteilung vorliegen sollte. Das TNM-Stadium kann im Verlauf insbesondere dann übermittelt werden, wenn das Verlaufsereignis erstmals oder erneut zu einer Operation geführt hat, ansonsten geht es im Register in das Best-of „Verlaufsereignis“ ein. TNM-Angaben im Verlauf werden zunächst nicht als Priorität angesehen, der Nutzen ergibt sich wenn, dann erst bei längerer Beobachtungszeit (z.B. für die Prognose des Rezidivs). Vorgehen bei widersprüchlichen oder teilweise fehlenden Angaben Tumorstatus/Gesamtbeurteilung? |
§ 5.5 | Angaben im Sterbefall | a) Sterbemonat und Sterbejahr, | oBDS20.1 Sterbedatum (Monat und Jahr) bzw. End-of Follow-up NEU: Vitalstatus bei Ende des Follow-ups NEU: Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Sterbetag Ausprägungen: lebend/verstorben (unbekannt?) Erläuterung: Hier besteht die Möglichkeit, für die Zensierung von Überlebenszeiten relevante Informationen zu übermitteln. Es ist derzeit noch davon auszugehen, dass der Verlauf und das Überleben nach Umzügen zwischen Bundesländern (über den RÜD) nicht sicher erfasst wird (vor allem wenn nach Umzug keine Behandlung mehr erfolgt) Beispiel 1: Pat. A zieht am 15.03.2021 aus dem Registergebiet weg: End-of Follow-up: 03/2021, Vitalstatus: lebend, Anzahl Tage Erstdiagnose bis Tod: leer Beispiel 2: Bei Datenstand Ende 2021 (Datenlieferung bis Ende 2022) ist der Abgleich mit Melderegistern für alle (oder einen Teil der) Patienten nur bis zum Stichtag 31.10.2021 erfolgt. Pat. B war zu diesem Zeitpunkt nicht verstorben oder weggezogen End-of Follow-up: 10/2021, Vitalstatus: lebend, Anzahl Tage Erstdiagnose bis Tod: leer Beispiel 3: Pat. C (Erstdiagnose 18.05.2020) ist am 17.6.2020 verstorben End-of Follow-up: 03/2021, Vitalstatus: lebend, Anzahl Tage Erstdiagnose bis Tod: 30 Anmerkung: In Beispiel 2 entsteht eine kleine Unschärfe, wenn das Mortalitäts-Follow-up immer zum Monatsende erfolgt, bei Auswertungen aber in der Regel die Monatsmitte imputiert wird. Daher wäre eine zusätzliche Information durch das Register (Mortalitäts-Follow-up für alle Patienten einer Datenlieferung bis Ende 10/21 erfolgt) sinnvoll oBDS: 20.3 Todesursache (amtliches Grundleiden) Todesursache, die nach der Todesbescheinigung oder vom statistischen Amt als Grundleiden übermittelt wurde NEU: Weitere Todesursachen Hier können weitere Todesursachen angegeben werden bzw. solche, bei denen nicht bekannt ist, ob sie der amtlichen Todesursache entsprechen (z.B. nach klinischer Meldung) Inhalte aus den diagnosespezifischen Modulen: Bezug zum Gesetz (§ 5 Ziffer 2: Angaben mit Bezug zur Diagnose) § 5.2f: tumorspezifische prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika Alle Angaben beziehen sich daher auf die Primärdiagnose. Angaben, die primär der Abbildung von Qualitätsindikatoren oder der Verlaufsbeschreibung dienen, werden daher nicht übernommen. Übermittelt werden folgende Variablen aus den Modulen in https://plattform65c.atlassian.net/wiki/spaces/P6/pages/2097263 Modul Brustkrebs Modul Prostatakrebs Modul: Malignes Melanom: Modul Darmkrebs |
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