Im Grundsatz gilt:
Das Behandlungsortregister einer Meldung ist zuständig für die einmalige Weiterleitung dieser Meldung an das Wohnortregister der Meldung.
Das Wohnortregister einer Meldung ist (und bleibt) zuständig für die weitere Verteilung dieser Meldung an alle Register, die in mindestens einer ihm bekannten Meldung zu demselben Registerpatienten (1) Wohnort- oder Behandlungsortregister sind (Adressbuch).
Es gibt also für eine Meldung keinen Wechsel in der Zuständigkeit für die Verteilung, auch bei späterem Umzug des Patienten!
...
Ein Register r prüft also für jede Meldung:
Fall | r ist Wohnortregister der Meldung | r ist Behandlungsortregister der Meldung | Weiterleitung: |
1 | Ja | Ja | an alle Register von denen r weiß, dass sie in mind. einer Meldung zu demselben Registerpatienten Wohn- oder Behandlungsortregister sind. |
von dem die Meldung ggf. empfangen wurde. | |||
2 | Ja | Nein | |
3 | Nein | Ja | an das Wohnortregister der Meldung |
4 | Nein | Nein | - |
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