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  • Datumsangaben zu Therapien dürfen bestenfalls monatsgenau übermittelt werden, was die Bildung der Reihenfolge erschwert

  • allerdings soll der Abstand der Ereignisse zur Diagnose “tagesgenau” übermittelt werden, somit sollte sich die Reihenfolge der Ereignisse rekonstruieren lassen. Ausnahmen sind Fälle, in denen eine der für die Berechnung der Abstände notwenigen notwendigen Zeitpunkte im Register nicht tagetagesgenau vorliegen, in diesem Fall werden keine Abstände berechnet.