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Klinisches Krebsregister

Als „klinisches Krebsregister" werden in diesem Dokument alle Register nach §65c SGB V bezeichnet, die am Prozess des Registerübergreifenden Datenaustauschs teilnehmen.

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Durch diese Definitionen ist für jede Meldung unmittelbar, dauerhaft und eindeutig das Wohnort- und das Behandlungsortregister definiert.

  • Das Wohnortregister einer Meldung kann eindeutig aus dem Stammdaten des Patienten der Meldung abgelesen werden.

  • Das Behandlungsortregister einer Meldung kann aus den Melderinformationen abgelesen werden, da das Register in dem eine Meldung zuerst erfasst wird, sich selbst als Melder_ID/Meldende_Stelle im Rahmen des RÜD einträgt, und diese Information auch bei Weiterleitung durch andere Register erhalten wird (siehe 7.2).

Die Notwendigkeit eines Wechsels des zuständigen Wohnortregisters entfällt. Daraus resultiert jedoch auch, dass für jede Meldung zu einem Patienten ein jeweils anderes Register das Wohn- oder Behandlungsortregister sein kann.


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titleFußnoten
  1. Die ursprüngliche Definition basierte auf der Ebene des Patienten. Eine bundesweit eindeutige Festlegung auf das zu jedem Zeitpunkt zuständige Wohnortregister für einen Patienten ist aber unter realen Bedingungen nicht möglich. Daher werden Wohnort- und Behandlungsortregister nicht auf Ebene des Patienten, sondern auf der Ebene jeder einzelnen Meldung definiert.

  2. Die ursprüngliche Definition basierte auf der Ebene des Patienten. Eine bundesweit eindeutige Festlegung auf das zu jedem Zeitpunkt zuständige Wohnortregister für einen Patienten ist aber unter realen Bedingungen nicht möglich. Daher werden Wohnort- und Behandlungsortregister nicht auf Ebene des Patienten, sondern auf der Ebene jeder einzelnen Meldung definiert.

  3. Es wird angenommen, dass der in der Meldung angegebene Wohnort der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuelle Wohnort ist. In der Realität kann die angegebene Adresse jedoch sowohl veraltet sein, oder aber beim Melder durch neuere, damals noch nicht gültige, Daten überschrieben worden sein. Diese Tatsachen sind bekannt und werden als Ausnahmefälle in Kauf genommen, da sie ohne enormen Aufwand nicht vollständig auszuschließen sind.

Sonderfall Meldeamtsmeldungen

Die Rollen „Wohn- und Behandlungsortregister" machen im Kontext der Meldeamtsmeldung zunächst weniger Sinn. Diese Rollen bekommen jedoch im später beschriebenen Algorithmus bestimmte Aufgaben bezüglich der Verteilung einer Meldung zugewiesen, und müssen daher auch für Meldeamtsmeldungen definiert werden:

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Behandlungsortregister einer Zu-/Wegzugsmeldung über Einzugsgebietsgrenzen innerhalb Deutschlands hinweg (Alter und neuer Wohnort sind also bekannt und liegen in Deutschland), ist immer das Register aus dessen Einzugsgebiet der Patient zugezogen ist, bzw. in dessen Einzugsgebiet der Patient verzogen ist.
Bei allen anderen Meldeamtsmeldungen ist Behandlungsortregister = Wohnortregister. Das betrifft alle Meldeamtsmeldungen bei denen:

  • der Wohnort unverändert bleibt, oder

  • es sich um einen Umzug innerhalb des Einzugsgebiets handelt, oder

  • bei dem die vorherige Adresse unbekannt ist oder im Ausland liegt, oder

  • bei dem die neue Adresse unbekannt ist, oder im Ausland liegt.

Erläuterung:
Da es vorkommen kann das bei Zu-/Wegzugsmeldungen der alte/neue Wohnort nicht bekannt ist, ist es wichtig das jedes Register für Meldungen von seinen Meldeämtern die Rolle des Wohnortregisters einnimmt. Nur so ist eine zeitnahe und vollständige Verteilung der Information sichergestellt. Die Definition des Behandlungsortregisters stellt sicher, dass immer das jeweils andere Register informiert wird, sofern es bekannt ist.

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