Versionen im Vergleich

Schlüssel

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Im Grundsatz gilt:

  • Das Behandlungsortregister einer Meldung ist zuständig für die einmalige Weiterleitung dieser Meldung an das Wohnortregister der Meldung.

  • Das Wohnortregister einer Meldung ist (und bleibt) zuständig für die weitere Verteilung dieser Meldung an alle Register, die in mindestens einer ihm bekannten Meldung zu demselben Registerpatienten (1) Wohnort- oder Behandlungsortregister sind (Adressbuch).

Es gibt also für eine Meldung keinen Wechsel in der Zuständigkeit für die Verteilung, auch bei späterem Umzug des Patienten!

...

Ein Register r prüft also für jede Meldung:

Fall

r ist Wohnortregister der Meldung

r ist Behandlungsortregister der Meldung

Weiterleitung:

1

Ja

Ja

an alle Register von denen r weiß, dass sie in mind. einer Meldung zu demselben Registerpatienten Wohn- oder Behandlungsortregister sind.
Außer an r selbst oder das Register

an

von dem die Meldung ggf. empfangen wurde.

2

Ja

Nein

3

Nein

Ja

an das Wohnortregister der Meldung

4

Nein

Nein

-


Panel
titleFußnote
  1. Hier ist das Konzept Patient aus Sicht des Registers gemeint. Ein Registerpatient hat eine vom Register vergebene eindeutige ID und Meldungen werden durch Record-Linkage mit diesem Registerpatienten verknüpft. Es ist nicht das Konzept Patient einer ADT-GEKID.xml Datei gemeint.