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Im Grundsatz gilt:

  • Das Behandlungsortregister einer Meldung ist zuständig für die einmalige Weiterleitung dieser Meldung an das Wohnortregister der Meldung.
  • Das Wohnortregister einer Meldung ist (und bleibt) zuständig für die weitere Verteilung dieser Meldung an alle Register, die in mindestens einer ihm bekannten Meldung zu demselben Registerpatienten (1) Wohnort- oder Behandlungsortregister sind (Adressbuch).

Es gibt also für eine Meldung keinen Wechsel in der Zuständigkeit für die Verteilung, auch bei späterem Umzug des Patienten!

Wie unter 3.3 beschrieben, lässt sich Wohnort- und Behandlungsortregister einer Meldung direkt aus der Meldung ablesen. Darüber hinaus muss für die Durchführung des Verfahrens an jeder Meldung vermerkt werden, an wen sie bereits versendet wurde.

Ein Register r prüft also für jede Meldung:

Fall

r ist Wohnortregister der Meldung

r ist Behandlungsortregister der Meldung

Weiterleitung:

1

Ja

Ja

an alle Register von denen r weiß, dass sie in mind. einer Meldung zu demselben Registerpatienten Wohn- oder Behandlungsortregister sind.

Außer an r selbst oder das Register an von dem die Meldung ggf. empfangen wurde.

2

Ja

Nein


3

Nein

Ja

an das Wohnortregister der Meldung

4

Nein

Nein

-

Fußnote
  1. Hier ist das Konzept Patient aus Sicht des Registers gemeint. Ein Registerpatient hat eine vom Register vergebene eindeutige ID und Meldungen werden durch Record-Linkage mit diesem Registerpatienten verknüpft. Es ist nicht das Konzept Patient einer ADT-GEKID.xml Datei gemeint.
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