Die klinische Krebsregistrierung verpflichtet die onkologisch tätigen Ärztinnen und Ärzte bzw. medizinische Einrichtungen zu den jeweiligen Meldeanlässen die entsprechenden Daten zu übermitteln. Eine Meldepflicht und ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Meldungen, die eine Einrichtung/Meldepflichtige Person medizinisch (mit)verantwortet, für die also ein eigner Meldeanlass vorliegt.
Häufig liegen der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt jedoch auch zusätzliche Informationen vor, die von einer anderen Einrichtung/Stelle stammen, die selbst meldepflichtig ist. Im optimalen Falle sollten diese Information dem Krebsregister durch diese Einrichtung/Stelle auch zugehen. Wenn die Melderin bzw. der Melder dennoch diese zusätzliche Information an das Krebsregister übermitteln möchte, ist sicherzustellen, dass sie als solche markiert werden.
Ob eine Meldung Inhalte transportiert, für die die meldende Einrichtung einen eigenen Meldeanlass hat oder ob es sich um zusätzliche Informationen handelt, ist über das Merkmal "Eigene Leistung" an der Meldung zu übermitteln.
Beispiel: Meldeanlass ist eine Verlaufsmeldung. Die meldende Person möchte aber neben den Angaben zum Verlauf auch noch zusätzliche Angaben zur Diagnose übermitteln, die Ihr vorliegen, aber nicht aus der eigenen Einrichtung stammen. Es wären zwei Meldungen abzusetzen: die ausführliche Diagnosemeldung mit (N) und die Verlaufsmeldung mit (J).
Die obenstehende einheitliche Regelung wird mit dem oBDS 3.0.0 neu eingeführt. Bis zum oBDS 2.2.1 gab es hier unterschiedliche Lösungsansätze, die nicht flächendeckend akzeptiert wurden.
Alle oben genannten Regelungen sind mit oBDS 3.0.0 nicht mehr zulässig. Es ist nur noch das Merkmal "Eigene Leistung" zur Markierung von zusätzlichen Informationen zu verwenden. |
Zusätzliche Informationen, die dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin vorliegen, sollen dem DKKR als reguläre Meldung unter der Melder-ID des jeweiligen Melders übermittelt werden. Das Merkmal „Eigene Leistung“ ist für das DKKR nicht relevant.
Wurde die Erstdiagnose bei einem Patienten vor dem 18. Geburtstag außerhalb einer Einrichtung der Kinder- und Jugendonkologie gestellt, soll der jeweilige Arzt/die jeweilige Ärztin eine Melder-ID beim DKKR beantragen und die Erstdiagnose dem DKKR melden. So meldet der Arzt/die Ärztin außerhalb der Kinder- und Jugendonkologie den Patienten/die Patientin direkt selbst und muss nicht die Einrichtung der Kinder- und Jugendonkologie dazu auffordern.