• Kommentierungsphase
  • Todesmeldung

    Verantwortlich: Paul Strecker (TH), Dörthe Sambach-Touré (NI)

    Eigenschaften

    Idealerweise soll die Todesmeldung von dem Arzt bzw. der Ärztin ausgefüllt werden, der/die den Tod festgestellt hat.

    Merkmale und Ausprägungen

    ID (oBDS)

    Merkmal

    Ausprägungen

    Beschreibung

    ID (oBDS)

    Merkmal

    Ausprägungen

    Beschreibung

    20.01

    Sterbedatum

    TT.MM.JJJJ

    Das exakte (taggenaue) Datum des Todes ist anzugeben.

    20.02

    Tod tumorbedingt

    J = Ja
    N = Nein
    U = unbekannt

    Gibt an, ob ein Zusammenhang zwischen einer meldepflichtigen Tumorerkrankung und dem Tod der Patientin/ des Patienten besteht.
    “Ja” ist auszuwählen, wenn die Person an einer meldepflichtigen Tumorerkrankung (ICD-10 C00.0-C76.8, C80-C96.9, D00.0-D09.9, D32.-, D33.-, D35.2, D35.3, D35.4, D37.0-D48.9) oder Folge einer meldepflichtigen Tumorerkrankung (einschließlich Metastasierung und Behandlungskomplikation) verursacht wurde.
    ”Nein” ist auszuwählen, wenn die Person nicht an einer meldepflichtigen Tumorerkrankung oder Folge einer meldepflichtigen Tumorerkrankung (einschließlich Metastasierung und Behandlungskomplikation) verstorben ist.
    Sollte nichts Genaues bekannt sein, ist die Angabe “unbekannt” einer vagen Spekulation vorzuziehen.

    20.03

    Todesursache ICD

    Kodierung nach der aktuellen ICD-GM

    Es ist der ICD-Code der Erkrankung, die zum Tod geführt hat, anzugeben. Sie ist ggfs. der Todesbescheinigung im Abschnitt Todesursache den Zeilen Ia-c (direkt zum Tode führende Krankheit oder Zustand und vorangegangene Ursachen) zu entnehmen.
    Sollten mehrere Diagnosen relevant sein, können weitere Todesursachen hinzugefügt werden.
    Unter Todesursache fällt nicht die Art des Todeseintritts, wie z.B. Herz-/Kreislauf-Versagen, Atemstillstand usw., sondern die Krankheit, Verletzung, Komplikation, welche den Tod herbeigeführt hat.
    Weitergehende Informationen dazu sind im Band 2 - Regelwerk der ICD-10, Version 2016, im Kapitel 4 (Regeln und Richtlinien für Mortalitäts- und Morbiditätsverschlüsselungen) zu finden.