Sonderfall Meldeamtsmeldungen.

Sollte beim Austausch mit einem Register unter den für den Austausch geeigneten Meldungen, ausschließlich eine Meldeamtsmeldung zu einem Patienten vorliegen und es wurden bisher noch keine weiteren Meldungen zu diesem Patienten zwischen den beiden Registern ausgetauscht, so sollte diese alleinstehende Meldeamtsmeldung vorerst nicht übermittelt werden. Grund hierfür ist, dass das empfangende Register diese alleinstehende Meldeamtsmeldung unter Umständen nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Zeit wieder löschen muss und diese Meldung somit verliert. Dieser Fall kann auftreten, wenn dem sendenden Register beispielsweise eine Diagnosemeldung und eine Meldeamtsmeldung zu einem Patienten vorliegt, wobei die Diagnosemeldung im Gegensatz zu der Meldeamtsmeldung noch nicht übermittelbar ist (Diagnosemeldung enthält noch inhaltliche Fehler).