Protokolle
Die Liste der Protokolle enthält Protokollnamen von Therapieprotokollen, die für eine Kombination bestimmter Substanzen in der Tumortherapie stehen. Zu jedem Protokollnamen sind die zum Therapieprotokoll gehörenden Substanzen gelistet sowie die (kombinierte) <Therapieart>, die sich daraus ergibt.
Diese Liste ist für die Nutzung als Vorschlagsliste für die Eingabe im Datenfeld <Protokoll> vorgesehen. Es können aufgrund des gewählten Protokollnamens die entsprechenden Datenfelder <Substanz> automatisch mit den zum Protokoll gehörenden Substanzen sowie der (evtl. kombinierten) <Therapieart> vorbelegt werden.
In der Liste der Protokolle finden sich zusätzlich zu rein venös und/oder enteral verabreichten medikamentösen Therapieprotokollen weitere Therapieverfahren, die ebenfalls als systemische Therapien gemeldet werden können. Es handelt sich dabei um Therapieverfahren, die ohne Applikation einer Wirksubstanz erfolgen oder bei denen unterschiedliche Wirksubstanzen eingesetzt werden können. Eine eindeutige Vorbelegung ist hierbei aufgrund der möglichen Vielfalt nur für sehr häufige Wirksubstanzen und Kombinationen praktikabel. Werden andere als die im Protokoll genannten Substanzen eingesetzt, wird nur das Protokoll mit der Bezeichnung des Verfahrens als solches ausgewählt (z.B. 'TACE'), die Substanzen werden manuell zugeordnet (per Listenauswahl, falls vorhanden, sonst frei erfasst). Die Therapieart des Protokolls bestimmt sich in diesen Fällen aus den Therapiearten der eingesetzten Wirksubstanzen, also z.B. 'CH', 'IM, oder 'CI'. Sofern keine Wirksubstanz verabreicht wird, ist die Therapieart 'SO' zu wählen, z.B. bei Aderlass, Plasmapherese, TTFields etc.
Bitte beachten Sie folgende Änderung vom 31.12.2023:
Mit Einführung des onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) besteht für bestimmte lokale Therapieverfahren, die ohne die Applikation eines Wirkstoffs erfolgen, die Möglichkeit, alternativ den OPS-Code über die Meldungsinhalte "Operation" zu melden (siehe hier OPS-Codes).
Die Liste wurde mit Stand August 2021 befüllt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es muss für die Dokumentationskraft die Möglichkeit erhalten bleiben, ein nicht in der Liste enthaltenes Protokoll zu erfassen.