Meldeanlässe/Auslösekriterien

Meldeanlässe und Auslösekriterien nach KFRG

  1. Diagnose einer Krebserkrankung gemäß § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V,
  2. Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose,
  3. Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
  4. Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf (Statusänderung), insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung,
  5. Nachsorgeuntersuchungen ohne Änderung der Therapie (Statusmeldungen), die in der Leitlinie Onkologie aufgeführt sind (→ siehe Meldepflichtige Diagnosen nach ICD),
  6. Tod der Betroffenen oder des Betroffenen.

Einschlusskriterien

Es gibt verschiedene Einschlusskriterien für die Meldung an die Krebsregister, die u.a. abhängig sind dem Erkrankungsfall und Informationen des Patienten. Bezüglich der meldepflichtigen Diagnosen nach ICD, Alters- und Wohnortsbeschränkungen wird auf die Liste der Landesspezifika verwiesen.

Nähere Informationen zur Pathologie

Meldeanlässe für eine Meldung Pathologie sind die histologische oder zytologische Sicherung der Erstdiagnose, der Diagnose von Rezidiven und von Metastasen. Inhaltlich sind jeweils alle Befunde zu berücksichtigen, die zu den Tumorzellen sowie zur Tumorausbreitung, vorliegen, inklusive etwaiger Nachbefunde oder Zusatzbefunde. Entsprechend sind bei der Erstdiagnose neben der Biopsie und dem OP-Resektat auch etwaige Nachresektionen inklusive der ersten tumorfreien Nachresektion (korrektes pTN(M), lokaler R-Status, ggf. Sicherheitsabstände) zu berücksichtigen. Alle aus dem Material gewonnene Information zu molekulargenetischen Eigenschaften der Tumorzellen sind meldepflichtig. Letzteres ist insbesondere auch bei Rezidiven und Metastasen relevant, um einen etwaigen klonalen Shift nachzuvollziehen

Die Nutzung von Morphologieschlüssel ist denkbar (Behavior-Code), um invasive (/3 , /6 , /9) sowie in situ Karzinome (/2) auszuweisen. Dabei dürfen aber einige /1-Morphologien (unsicheres Verhalten) und /0-Morphologien von gutartigen Tumoren des ZNS nicht fälschlich ausgegrenzt werden.

Meldeanlässe und Auslösekriterien für das DKKR

  1. Diagnose einer Krebserkrankung (auch bei nur klinischer Sicherung) gemäß „Anlage 1 Diagnosen der pädiatrischen Onkologie und Hämatologie nach ICD-10-GM Version 2020“ der Richtlinie zur Kinderonkologie, ergänzt um meldepflichtige Erkrankungen der klinischen Krebsregister nach § 65c und Empfehlungen der GPOH (→ siehe Meldepflichtige Diagnosen nach ICD)
  2. Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf (Statusänderung), insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung,
  3. Nachsorgeuntersuchungen ohne Änderung der Therapie (Statusmeldungen)
  4. Tod der Betroffenen oder des Betroffenen.

Einschlusskriterien

Es gibt verschiedene Einschlusskriterien für die Meldung an das DKKR, die u.a. abhängig sind vom Erkrankungsfall und von der Einwilligung der Sorgeberechtigung/der Patienten. Bezüglich der meldepflichtigen Diagnosen nach ICDAlters- und Wohnortsbeschränkungen wird auf die Liste der Landesspezifika verwiesen.

Nähere Informationen zur Pathologie

Im Unterschied zu den klinischen Landeskrebsregistern stellen für das DKKR lediglich Befunde, die zur Erstdiagnose gehören, einen Meldeanlass dar.