Hintergrund und Ziele
Für die klinische Krebsregistrierung nach dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) - das am 09. April 2013 in Kraft getreten ist - und für das Deutsche Kinderkrebsregister bildet der einheitliche onkologische Basisdatensatz (oBDS) und seine organspezifischen Module die inhaltliche Basis (https://basisdatensatz.de). Neben den inhaltlichen Vorgaben ist im Jahr 2014 erstmals auch eine XML-Schemadatei von ADT e.V. und DKR e.V. (ehemals GEKID e.V.) herausgegeben worden, mit der die elektronische Übermittlung der Daten an die Krebsregister realisiert werden konnte. Dieses XML-Schema ist im Laufe der Zeit immer weiter überarbeitet und optimiert worden und hat eine weite Verbreitung erfahren (siehe Historie).
Um eine einheitliche Implementierung der Schemadatei zu fördern, wird seit Version 1.0.5 begleitend zur Schemadatei und den inhaltlichen Vorgaben im Bundesanzeiger von den Krebsregistern ein Umsetzungsleitfaden angeboten. Mit dem Gesetz der Zusammenführung von Krebsregisterdaten, das am 30.08.2021 veröffentlicht wurde und am 31.08.2021 in Kraft getreten ist, sind die Krebsregister verpflichtet, "notwendige Festlegungen zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität" des Basisdatensatzes "im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen" zu treffen. Dies hatte in dieser Güte erstmals bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die Festlegungen werden auch im Interoperabilitätsverzeichnis nach SGB V § 385 aufgenommen werden. Da mit der Aktualisierung und Veröffentlichung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes vom 12. Juli 2021 eine weitreichende Überarbeitung der XML-Schemadatei bevorstand, wurde dies genutzt, um das Schema umfangreich anzupassen und zu verbessern. Begleitend dazu wurde auch der Umsetzungsleitfaden vollständig überarbeitet und erstmals webbasiert umgesetzt.
Der hiesige Leitfaden ist das Begleitdokument für das neue XML-Schema ab Version 3.0.0, mit dessen Format elektronische Meldungen von den Leistungserbringern an die Krebsregister übermittelt werden sollen. Damit das XML-Schema korrekt von Empfänger- und Sender-Seite umgesetzt und angewendet wird, sind in dem Leitfaden entsprechende Hinweise, Definitionen und Beispieldatensätze hinterlegt worden.
Gesetzliche Grundlage
Nach SGB V § 65c Abs. 1a S. 2 treffen die Krebsregister die notwendigen Festlegungen zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität des Basisdatensatzes. Grundsätzlich sind dabei international anerkannte, offene Standards zu nutzen. Die Festlegungen sind im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen.
ADT e.V.
1978 schlossen sich die Tumorzentren Deutschlands zusammen und gründeten die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. (ADT). Seither engagiert sich die ADT aktiv als gemeinnützig eingetragener Verein vor allem für die bessere Versorgung an Krebs erkrankter Menschen.
Die ADT vertritt die Interessen von Tumorzentren und Krebsregistern und unterstützt diese mit dem Ziel die Qualität in der Onkologie weiter zu verbessern. Als Mitinitiatorin des Nationalen Krebsplans und Einführung des bundesweit einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) nimmt die ADT vielfältige übergeordnete Aufgaben wahr. Mit Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) und dem Ausrufen einer Nationalen Dekade gegen den Krebs durch die Bundesregierung werden für die onkologische Versorgung und Krebsforschung aktuell wichtige Weichen gestellt, die von der ADT mitgestaltet werden, um die Herausforderungen der Versorgung und der modernen Krebsmedizin zu meistern.
Die ADT e.V. ist Mitglied in der AG Daten, die den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz festlegt und arbeitet im IT-Netzwerk der Plattform § 65c an der Erstellung des XML-Schemata und dem Umsetzungsleitfaden mit.
Weitere Informationen zur ADT finden Sie hier: https://www.adt-netzwerk.de/
DKR e.V. (ehemals GEKID e.V.)
Im Januar 1996 wurde die „Arbeitsgemeinschaft Bevölkerungsbezogener Krebsregister in Deutschland” gegründet, in der alle epidemiologischen Krebsregister Deutschlands sowie die im Robert-Koch-Institut angesiedelte Dachdokumentation Krebs zusammenarbeiten. Diese Arbeitsgemeinschaft war auch dem damaligen Gesamtprogramm zur Krebsbekämpfung der Bundesregierung assoziiert.
Im April 2004 wurde die Arbeitsgemeinschaft in die „Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. (GEKID)“ überführt.
Vorrangige Aufgabe dieser Gesellschaft ist es, trotz unterschiedlicher landesgesetzlicher Regelungen bundesweit eine weit gehende methodische Einheitlichkeit durch inhaltliche Standards zu erlangen. Nur durch eine deutschlandweite Zusammenarbeit kann die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Krebsregister gewährleistet werden. Darüber hinaus ist GEKID ein gemeinsamer Ansprechpartner der epidemiologischen Krebsregister bei länderübergreifenden Fragestellungen.
Die GEKID ist Mitglied in der Hintergrund#AG Daten, die den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz inhaltlich festlegt.
Am 6. Mai 2024 wurde die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. (GEKID) auf ihrer 22. Mitgliederversammlung nach 20-jährigem Bestehen in Deutsche Krebsregister e.V. (DKR) umbenannt.
AG Daten
Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland (GEKID, jetzt DKR e.V.) haben den gesetzlichen Auftrag nach § 65c SGB V, den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz mit spezifischen Modulen festzulegen und zu pflegen.
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt in der AG-Daten, die aus stimmberechtigten Vertretern von ADT und DKR (vormals GEKID) bestehen. Weitere beratende Organisationen sind mit Gaststatus beteiligt, darunter die Plattform 65c mit IT-Netzwerk, die Deutsche Krebsgesellschaft, Patientenvertretung und die Deutsche Krebshilfe.
Wie neue Items in den onkologischen Basisdatensatz und seinen onkologischen Modulen eingebracht werden können und somit Bestandteil der klinischen Krebsregistrierung wird, ist auf der Seite https://www.basisdatensatz.de/ in dem dort hinterlegten Regelwerk erläutert.
Die Ergebnisse der AG Daten werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Plattform § 65c
Die Plattform § 65c ist ein bundesweiter Zusammenschluss der flächendeckenden klinischen Krebsregister gemäß § 65c SGB V, in der jedes Bundesland mit einem Mitglied vertreten ist. Sie besteht aus 15 Mitgliedern, weil sich die Bundesländer Brandenburg und Berlin per Staatsvertrag als ein klinisches Krebsregister zusammengetan haben. Die Plattform § 65c ist ein eigenständiges Expertengremium, in dem fachliche Fragestellungen und Verfahrensabläufe in der Praxis zwischen den klinischen Krebsregistern abgestimmt und einheitliche Empfehlungen dazu erarbeitet werden. Ziel der Plattform ist es, unter Beachtung der Bundes- und Landesregelungen, möglichst einheitliche Verfahren für die flächendeckende klinische Krebsregistrierung festzulegen.
Der Name „Plattform § 65c“ leitet sich aus dem durch das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) in das Fünfte Sozialgesetzbuch eingefügten Paragrafen 65c ab, das 2013 in Kraft trat. Das KFRG fügte außerdem § 25a und weitere §§ in das SGB V ein sowie Änderungen des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetze. Der § 65c SGB V verpflichtete die Länder, flächendeckende Krebsregister mit gesetzlich definierten Aufgaben einzurichten. Um mit Absprachen und Festlegungen den Ausbauprozess voranzutreiben und damit der Vorgabe einer bundeseinheitlichen Dokumentation von Krebserkrankungen nachzukommen, wurde die Plattform 65c als fachliches Gremium der Krebsregister von der ministeriellen Arbeitsgruppe der Länder ("Ad hoc AG") zur Umsetzung des KFRG eingesetzt.
Regelmäßig, alle sechs Wochen, treffen sich die Vertreterinnen und Vertreter der § 65c-Register der Bundesländer in Hannover bzw. besprechen sich während der Corona-Pandemie virtuell.
Die Plattform gründete eine Reihe von Netzwerken und Arbeitsgruppen, die die Sitzungen fachlich vorbereiten und Unterschiede und Gemeinsamkeiten im Detail herausarbeiten. Die Plattform hat zwei Sprecher:innen, die die Plattform laut Geschäftsordnung nach außen vertreten. Zusätzlich gibt es seit August 2018 eine Koordinierungsstelle, die im Krebsregister Sachsen-Anhalt gGmbH beheimatet ist.
Weitere Informationen zur Plattform und Kontaktdaten zu der Koordinierungsstelle finden Sie unter https://plattform65c.de/.
IT-Netzwerk
Das IT-Netzwerk ist eine Arbeitsgruppe der Plattform § 65c, an der alle klinischen Krebsregister nach KFRG mitarbeiten. Das IT-Netzwerk ist für die Redaktion des Umsetzungsleitfadens verantwortlich.
Deutsches Kinderkrebsregister
Das Deutsche Kinderkrebsregister (DKKR) wurde 1980 gegründet und registriert seitdem flächendeckend in Deutschland Krebs bei Kindern und Jugendlichen unter 18 (bis 2008 systematisch unter 15) Jahren. Die insgesamt guten und stetig besser werdenden Prognosen führen zu einem Fokus des DKKR auf der Langzeitnachbeobachtung. Es gibt bisher keine spezielle Gesetzgebung, Grundlage ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten/Patienten. Melder sind alle Kliniken für Kinder- und Jugendonkologie in Deutschland, einige Kliniken in angrenzenden Ländern, die in Deutschland wohnende Patienten unter 18 behandeln, sowie prinzipiell alle Einrichtungen, die onkologische Patienten mit Erstdiagnose unter 18 behandeln. Den deutschen Kliniken für Kinder- und Jugendonkologie wird für Patienten unter 18 in der Richtlinie „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser“ die Meldung der Fälle an das DKKR empfohlen. Die Registrierung der dem DKKR zu meldenden Fälle wurde im KFRG von 2013 ausdrücklich nicht eingeschlossen. Der Diagnoseumfang schließt aus Gründen der Kooperation mit der Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie (GPOH) und den Anforderungen der Richtlinie zur Kinderonkologie einige Diagnosen ein, die über den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz hinausgehen. Der Datenumfang entspricht im Wesentlichen einem epidemiologischen Register. Therapiedaten werden von den Studien und klinischen diagnosespezifischen Registern unter dem Dach der GPOH, mit denen das DKKR kooperiert, erfasst.
Das DKKR ist seit Beginn Mitglied der GEKID (jetzt DKR) und bemüht sich um Kooperation mit den Landeskrebsregistern und dem ZfKD. Seit Inkrafttreten des „Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten“ am 31.8.2021 besteht hierzu eine gesetzliche Verpflichtung. Das DKKR arbeitet daran, die Daten elektronisch über ein den KFRG-Registern vergleichbares Melderportal und mit einem mit dem einheitlichen onkologischen Basisdatensatz kompatiblen Datensatz zu erhalten. Dabei bildet der Datensatz des DKKR eine Untermenge dieses Basisdatensatzes: Patientenstammdaten, Diagnosedaten, Pathologiedaten (im Rahmen der Diagnose), Basis-Verlaufsdaten und Sterbeinformationen. Hinzu kommen einige wenige DKKR-spezifische Informationen in Form eines Moduls.