Unauffällige Nachsorgeuntersuchungen
Die Meldepflicht für sogenannte unauffällige Nachsorgeuntersuchen (Meldeanlass = Statusmeldung) ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Unter einer unauffälligen Nachsorgeuntersuchung wird ein Befund, der ergibt, dass keine Änderung der Therapie erforderlich ist oder Tumorfreiheit vorliegt, verstanden.
Es folgt eine Übersicht über die Regelungen der 15 Krebsregister.
Bundesland/Krebsregister | Meldeanlass | Häufigkeit | Vergütung | Ergänzende Hinweise |
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Baden-Württemberg | x | 1x im Quartal | ja | Eine Verlaufsmeldung erfolgt a) nach jeder Nachsorgeuntersuchung einmal für jedes Quartal, auch bei Fortbestehen einer Vollremission oder nach Kenntnisnahme einer neuen Nachsorgeinformsation gemäß den Leitlinien, b) bei Änderungen des Tumorgeschehens und c) bei Feststellung des Todes. (§3 Abs. 1 Nr. 3 LKrebsRVO) |
Bayern |
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| nein | Nachsorgebefunde bei Tumorfreiheit sind nicht meldepflichtig. Solche Verlaufsmeldungen sollen nicht an das Krebsregister gemeldet werden, sind aber nicht vergütungsfähig (Ausnahme erste Meldung der Tumorfreiheit nach Therapie, die gilt als Änderung im Krankheitsverlauf). |
Brandenburg/ Berlin | x | 5 Jahre lang 1x jährlich | ja | Die sogenannte kalenderjährliche Kontrolluntersuchung ist in den ersten fünf Jahren nach Diagnosestellung, nach Abschluss der Primärbehandlung oder nach Abschluss der Rezidiv-Therapie meldepflichtig, wenn die Durchführung der Kontrolluntersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war (Artikel 9 Absatz 1 Nr. 7 StV-KKRBB). |
Bremen |
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| nein | Die unauffällige Nachsorge ist kein Meldeanlass. Ausnahme ist die erste Meldung der Tumorfreiheit nach Therapie. Sie gilt als Änderung im Krankheitsverlauf und ist meldepflichtig. |
Hamburg |
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| nein |
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Hessen | x | Die ersten 5 Jahre nach Erstdiagnose: 1x pro Halbjahr, für weitere 5 Jahre (insgesamt 10 Jahre): 1x Jahr | ja |
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Mecklenburg-Vorpommern | x | Abhängig von der Leitlinienempfehlung; für Erkrankungen ohne Leitlinie: einmal jährlich bis zu 10 Jahren | ja | In Bezug auf den Meldeanlass „Ergebnis der Nachsorge“ sind jährliche Daten von klinischer Relevanz. Deshalb liegt für diejenige nachsorgende Einrichtung, die den Patienten oder die Patientin hauptsächlich betreut, bis zu einmal jährlich eine Meldeverpflichtung für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vor. Erfolgen dennoch innerhalb eines Jahres mehrere Meldungen zum Meldeanlass „Ergebnis der Nachsorge“ aus unterschiedlichen Einrichtungen, wird im Zweifel nur die jeweils erste Meldung vergütet. Existieren klinische Leitlinien zu dem Zeitraum, in dem die Nachsorgeuntersuchungen erfolgen sollen, ist die Meldeverpflichtung hierauf beschränkt. Existieren klinische Leitlinien zur Nachsorge, besteht die Meldeverpflichtung gemäß dieser klinischen Leitlinien. Therapierelevante Befunde, die in der Nachsorgeuntersuchung erhoben werden, sind nur im Rahmen des Meldeanlasses „Ergebnis der Nachsorge“ zu melden. Eine zusätzliche Meldung gemäß § 1 Absatz 4 ist nicht zulässig. (aus der RVO) |
Niedersachsen | x | Abhängig von der Leitlinienempfehlung | ja | Nachsorgeuntersuchungen, bei denen Tumorfreiheit bestätigt wurde und für die es eine Nachsorgeempfehlung in einer onkologischen Leitlinie gegeben hat, unterliegen der Meldepflicht und werden vergütet. Die Frequenz der Meldungen ist abhängig von den Vorgaben der Leitlinie zur betreffenden Entität. Weiteres siehe onkologische Leitlinien: https://www.leitlinienprogramm-onkologie.de/leitlinien/ |
Nordrhein-Westfalen | x | bis zu 4x im Jahr für die ersten 5 Jahre nach Diagnosedatum des Tumors Danach bis zu 1x pro Jahr für weitere 5 Jahre | ja | Unauffällige Verläufe sind dann zu melden, wenn die Durchführung der Nachsorgeuntersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war. |
Rheinland-Pfalz | x | 1x im Jahr | ja | Ohne Statusänderung bis 5 Jahre nach Erstdiagnose |
Saarland |
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| nein | Im Saarland sind keine Nachsorgemeldungen aus Anlass einer unauffälligen Nachsorge zu melden. Es ist aber möglich, die Daten zu übermitteln. |
Sachsen-Anhalt | x | 1x im Jahr | ja | Jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung, wie beispielsweise das Auftreten von Rezidiven, Metastasen, das Voranschreiten der Tumorerkrankung, teilweise oder vollständige Tumorremission und Nebenwirkungen, sowie nur 1x jährlich eine unauffällige Nachsorge |
Sachsen | x | 1x im Jahr | ja | Das Ergebnis der kalenderjährlichen Nachuntersuchung, wenn diese nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war |
Schleswig-Holstein |
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| nein |
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Thüringen | x | 1x im Jahr | ja | Jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung, wie beispielsweise das Auftreten von Rezidiven, Metastasen, das Voranschreiten der Tumorerkrankung, teilweise oder vollständige Tumorremission und Nebenwirkungen |
Stand: 01/2023