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Bundesland/Krebsregister

Meldeanlass

Häufigkeit

Vergütung

Ergänzende Hinweise

Baden-Württemberg

x

1x im Quartal

ja

Eine Verlaufsmeldung erfolgt a) nach jeder Nachsorgeuntersuchung einmal für jedes Quartal, auch bei Fortbestehen einer Vollremission oder nach Kenntnisnahme einer neuen Nachsorgeinformsation gemäß den Leitlinien, b) bei Änderungen des Tumorgeschehens und c) bei Feststellung des Todes. (§3 Abs. 1 Nr. 3 LKrebsRVO)

Bayern 

nein

Nachsorgebefunde bei Tumorfreiheit sind nicht meldepflichtig. Solche Verlaufsmeldungen sollen nicht an das Krebsregister gemeldet werden, sind aber nicht vergütungsfähig (Ausnahme erste Meldung der Tumorfreiheit nach Therapie, die gilt als Änderung im Krankheitsverlauf).

Brandenburg/ Berlin

x

5 Jahre lang 1x jährlich

ja

Die sogenannte kalenderjährliche Kontrolluntersuchung ist in den ersten fünf Jahren nach Diagnosestellung, nach Abschluss der Primärbehandlung oder nach Abschluss der Rezidiv-Therapie meldepflichtig, wenn die Durchführung der Kontrolluntersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war (Artikel 9 Absatz 1 Nr. 7 StV-KKRBB).

Bremen

nein

Die unauffällige Nachsorge ist kein Meldeanlass. Ausnahme ist die erste Meldung der Tumorfreiheit nach Therapie. Sie gilt als Änderung im Krankheitsverlauf und ist meldepflichtig.

Hamburg

nein

Hessen

x

Die ersten 5 Jahre nach Erstdiagnose: 1x pro Halbjahr, für weitere 5 Jahre (insgesamt 10 Jahre): 1x Jahr

ja

Mecklenburg-Vorpommern 

x

Abhängig von der Leitlinienempfehlung;  für Erkrankungen ohne Leitlinie: einmal jährlich bis zu 10 Jahren

ja

In Bezug auf den Meldeanlass „Ergebnis der Nachsorge“ sind jährliche Daten von klinischer Relevanz.

Deshalb liegt für diejenige nachsorgende Einrichtung, die den Patienten oder die Patientin hauptsächlich betreut, bis zu einmal jährlich eine Meldeverpflichtung für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vor. Erfolgen dennoch innerhalb eines Jahres mehrere Meldungen zum Meldeanlass „Ergebnis der Nachsorge“ aus unterschiedlichen Einrichtungen, wird im Zweifel nur die jeweils erste Meldung vergütet.

Existieren klinische Leitlinien zu dem Zeitraum, in dem die Nachsorgeuntersuchungen erfolgen sollen, ist die Meldeverpflichtung hierauf beschränkt.

Existieren klinische Leitlinien zur Nachsorge, besteht die Meldeverpflichtung gemäß dieser klinischen Leitlinien.

Therapierelevante Befunde, die in der Nachsorgeuntersuchung erhoben werden, sind nur im Rahmen des Meldeanlasses „Ergebnis der Nachsorge“ zu melden. Eine zusätzliche Meldung gemäß § 1 Absatz 4 ist nicht zulässig. (aus der RVO)

Niedersachsen

x

Abhängig von der Leitlinienempfehlung

ja

Nachsorgeuntersuchungen, bei denen Tumorfreiheit bestätigt wurde und für die es eine Nachsorgeempfehlung in einer onkologischen Leitlinie gegeben hat, unterliegen der Meldepflicht und werden vergütet. Die Frequenz der Meldungen ist abhängig von den Vorgaben der Leitlinie zur betreffenden Entität.

Weiteres siehe onkologische Leitlinien: https://www.leitlinienprogramm-onkologie.de/leitlinien/

Nordrhein-Westfalen

x

bis zu 4x im Jahr für die ersten 5 Jahre nach Diagnosedatum des Tumors

Danach bis zu 1x pro Jahr für weitere 5 Jahre

ja

Unauffällige Verläufe sind dann zu melden, wenn die Durchführung der Nachsorgeuntersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war.

Rheinland-Pfalz

x

1x im Jahr 

ja

Ohne Statusänderung bis 5 Jahre nach Erstdiagnose 

Saarland

nein

Im Saarland sind keine Nachsorgemeldungen aus Anlass einer unauffälligen Nachsorge zu melden. Es ist aber möglich, die Daten zu übermitteln.

Sachsen-Anhalt 

x

1x im Jahr

ja

Jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung, wie beispielsweise das Auftreten von Rezidiven, Metastasen, das Voranschreiten der Tumorerkrankung, teilweise oder vollständige Tumorremission und Nebenwirkungen, sowie nur 1x jährlich eine unauffällige Nachsorge

Sachsen

nein

In Sachsen sind keine Nachsorgemeldungen aus Anlass einer unauffälligen Nachsorge zu melden. Es ist aber möglich, die Daten zu übermitteln.

x

1x im Jahr

ja

Das Ergebnis der kalenderjährlichen Nachuntersuchung, wenn diese nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war

Schleswig-Holstein

nein

Thüringen

x

1x im Jahr

ja

Jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung, wie beispielsweise das Auftreten von Rezidiven, Metastasen, das Voranschreiten der Tumorerkrankung, teilweise oder vollständige Tumorremission und Nebenwirkungen

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