Liegen für einen Patienten zum selben Sachverhalt (eine Diagnose, eine OP, eine Therapie) mehrere Meldungen vor, können die Inhalte zusammengefasst in einer Meldung übermittelt werden. Dies ist nur möglich, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen und die Zusammenfassung nach bestem Wissen widerspruchsfrei ist.
Notwendig ist dieses Vorgehen nur bei Registern, bei denen die individuellen Meldungen nicht elektronisch vorliegen und bei der erstmaligen elektronischen Erfassung zusammengefasst wurden. Die nachfolgende Tabelle fasst auf Bundesebene zusammen, welches Register Meldungen als best-of Datensätze bzw. als individuelle Meldungen ausspielt:
Krebsregister | Meldungsebene | Bemerkung |
Baden-Württemberg | Individuelle Meldung | |
Bayern | Best-of | |
Berlin/Brandenburg | Best-of | |
Bremen | Individuelle Meldung | |
Hamburg | Individuelle Meldung | |
Hessen | Best-of | |
Mecklenburg-Vorpommern | Best-of | |
Niedersachsen | Individuelle Meldung | |
Nordrhein-Westfalen | Individuelle Meldung | |
Rheinland-Pfalz | Individuelle Meldung | |
Saarland | Individuelle Meldung | |
Sachsen | Best-of | |
Sachsen-Anhalt | ||
Schleswig-Holstein | Individuelle Meldung | |
Thüringen | Best-of |
Ein weiterer Anwendungsfall sind Meldeamtsdaten mit vielen kleingranularen Aktualisierungen. In diesem Fall ist es sinnvoll mehrere Aktualisierungen in einer Meldung zusammenzufassen.
Die Strukturierung der Meldungen als Einzelmeldungen mit jeweils genau einem Sachverhalt, einem Melder und einem Meldeanlass bleibt davon unberührt.