Interoperabilität
Nach Bundeskrebsregisterdatengesetz § 7 Absatz 3 Satz 1 treffen die Krebsregister und das Zentrum für Krebsregisterdaten die notwendigen Festlegungen, um die technische, semantische, syntaktische und organisatorische Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten. Die Festlegungen haben dabei laut Gesetz grundsätzlich international anerkannten, offenen Standards zu entsprechen.
Für die Übermittlung der Daten werden die medizinischen Inhalte von den Landeskrebsregistern in strukturierte XML-Dateien nach dem W3C-Standard gepackt und über einen gesicherten Transportweg an das ZfKD übermittelt.
Das genutzte Schema, das in der hier vorliegenden Spezifikation ausführlich beschrieben wird, orientiert sich dabei an die von den Landeskrebsregistern herausgegebene oBDS-Schema-Datei.
Bei der Erstellung der Schnittstelle wurde zum jetzigen Zeitpunkt bewusst auf die in der Krebsregistrierung etablierte Nutzung von XML gesetzt, um den zeitlichen Anforderungen möglichst entsprechen zu können. Eine umfangreiche und transparente Beschreibung der technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Festlegungen erschien den beteiligten Parteien als wesentliche Grundstein, um mittelfristig die Übermittlung der Daten mit FHIR-Technologie möglich zu machen und Interoperabilität in der Onkologie noch weiter zu stärken und zu fördern.
Nach BKRG § 3 Absatz 2 hat der Beirat des ZfKD die Aufgabe bei der Festlegung von Standards zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unterstützen.
Die Festlegungen werden zeitnah nach erfolgreicher Erstumsetzung und Evaluierung in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen.