• Bereit zur Überprüfung
  • Allgemeine Vereinbarungen

    Welche Daten werden geliefert

    Der erweiterte Lieferdatensatz nach Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten gilt ab dem Diagnosejahr 2020, die erste Datenlieferung zum 31.12.2022 betrifft somit aufgrund der Verkürzung der Lieferfrist die Diagnosejahre 2020 und 2021. In den kommenden Jahren werden Ergänzungen zu den bereits übermittelten Fällen bis einschl. Diagnosejahr 2019 (z.B. Sterbefälle, Nachmeldungen, Änderungen der Diagnose, Diagnosesicherung) übermittelt. Nach aktuellem Stand wird vereinbart, dass auch die aktualisierten Bestandsdaten (Diagnosejahre bis 2019) nach dem neuen Schema übermittelt werden. Angaben zur Therapie nach altem Schema (z.B. Operation ja/nein) für Diagnosen bis 2019 müssen nicht mehr übermittelt werden, da eine Auswertung über den Gesamtzeitraum (bis 2019/ab 2020) nicht sinnvoll erscheint. Einige Ausprägungen bzw. Konfigurationen im neuen Lieferdatensatz entsprechen nicht genau dem Schema der früheren Epi-Daten (z.B. Diagnosesicherung, Vitalstatus, DCN, evtl. TNM). Hier müssen noch Vereinbarungen getroffen werden

    Diagnosen: Übermittelt werden alle Diagnosen aus dem ICD-10-Kapitel: Neubildungen (C00-D48), soweit sie im jeweiligen Register zumindest für eine bestimmte Region systematisch erfasst werden. Übermittelt wird ein “best-of” Datensatz. Ein Fall, der im Register separat angelegt wurde, wird als solcher an das ZfKD übermittelt werden, unabhängig von der epidemiologischen Zählweise. Für die Datenlieferung gilt der Wohnortbezug, d.h. es werden Daten für Fälle übermittelt, bei denen der Wohnort des Patienten/der Patientin zum Zeitpunkt der Erstdiagnose  im Einzugsgebiet des jeweiligen Registers lag.

    Übermittlung der epi Daten zum RKI

    • die Festlegungen zur Übermittlung sind hier dargelegt

    Personen-ID

    Wohnort / Behandlungsort

    Zuordnung Wohnort

    Bisher wird der Wohnort einer Person zugeordnet, nach Umzug und anschließender neuer Tumorerkrankung würden allerdings Fehler entstehen

    Festlegung: Wohnort zum Zeitpunkt der Primärdiagnose wird auf Tumorebene erfasst (Variable Inzidenzort)

    Eine wünschenswerte Erfassung und korrekte Zuordnung von mehreren Tumoren zur gleichen Person, wenn diese (nach Umzug der Person) in verschiedenen Bundesländern als Fälle aufgetreten sind, kann mit der neuen Datenübermittlung (ohne Kontrollnummern) nicht gelingen. Es erscheint noch offen, ob dies langfristig über den RD gewährleistet werden kann.

    ICD Versionen sind optional

    • ICD Versionen sind im Schema umgesetzt als ICD_Version_Typ

    • entgegen der Festlegung im oBDS 3.0.0 sind durchgängig alle Elemente zur Version von ICD Kodierungen optional

    • Hintergrund ist, dass die Übermittlung von Kodierungen bei unbekannter Versionsangabe ermöglicht werden soll

    • die Elementtypen zu den jeweiligen Versionsangaben (ICD, Morphologie, Topographie) enthalten die Ausprägung Unbekannt nicht

    • somit entsprechen die Werteausprägungen denen in oBDS

    Datumsbasierte Angaben

    Angaben mit Datum

    Angaben mit einer Anzahl Tagen zwischen Ereignissen

    • auch wenn Datumsangaben überwiegend geschätzt/gerundet übermittelt werden müssen, soll der Abstand zwischen Ereignissen tagesgenau verfügbar sein

    • eine Dauer in Tagen soll nur berechnet werden, wenn die beiden relevanten Datumsangaben im Register tagesgenau vorliegen

    • wenn das zweite Ereignis (Ende der Therapie, Tod) noch nicht eingetreten ist, wird keine Dauer berechnet (also auch keine Dauer bis Ende des Follow-ups bei dann noch lebenden Personen)

    • eine genaue Rekonstruktion einzelner geschützter Angaben (z.B. Sterbedatum) ist somit ausgeschlossen, da zu keiner tagesgenauen Datumsdifferenz ein angrenzendes präzises Datum übermittelt wird

    • der Wert für den Tagesabstand muss >0 sein, die Angabe selbst ist optional

    Konventionen zu fehlenden Werten

    • der Umgang mit fehlenden Werten ist offenbar nicht durchgängig gelöst im oBDS, und somit auch nicht in oBDS-RKI

    • generell soll erreicht werden, dass fehlende / unbekannte Werte kodiert werde können, allerdings ist der Unterschied zwischen “kein Wert verfügbar” und “Wert verfügbar, aber unbekannt” nicht durchgängig abbildbar

    • dieser Kontextgewinn könnte theoretisch im oBDS-RKI durch Änderungen im Aufbau der Schemaelemente erreicht werden (durch zusätzliche Ausprägungen wie Unbekannt), dann weichen die Schemakonzepte aber immer weiter voneinander ab und die Elemente sind nicht mehr ohne weiteres kompatibel

    • ebenfalls soll vermieden werden, dass einzelne fehlende Werte bei Pflichtangaben dazu führen, dass das komplette Element dann nicht mehr valide ist

    • daher wird im Zweifelsfall das Element als optional deklariert

    Pflichtfelder

    • sind in erster Näherung von der meldebasierten Übermittlung im oBDS 3.0.0 übernommen

    • während der Entwicklung des Schemas ist deutlich geworden, dass die fallbasierte Übermittlung mehr Freiheiten für die optionale Angabe von Werten erfordert

    • viele Pflichtfelder aus oBDS 3.0.0 wurden so zu optionalen Feldern

    Wertebereiche

    • Wertebereiche sind auf zwei Arten im Schema kodiert:

      • erlaubte Ausprägungen sind direkt im Element aufgeführt (als Enumerations)

      • regex-patterns in einem Element ermöglichen die Validierung von dort abgelegten Werten

    • Verweise auf externe Kataloge (z.B. DIMDI) sind nicht verarbeitet

    • in einigen Elementen sind “fallback optionen” eingebaut, um alternative, weniger strukturierte Übermittlungen als Freitext zu ermöglichen (Bsp. Substanz/Protokolle bei SYST_Typ )

    Lieferregister

    • im Schema sind alle Lieferregister gemäß der Systematik bei den epi Lieferungen aufgeführt (01 - 16)

    • zusätzlich aufgenommen wurde die gemeinsam liefernde Institution Berlin + Brandenburg als item 17

    Überleitung oBDS 2014 zu 2021

    • derzeit besteht eine Übergangsphase zwischen oBDS 2014 und oBDS 2021 (Implementierung noch nicht abgeschlossen)

    • zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des oBDS-RKI ist gemäß Planung oBDS 2021 (mindestens v 3.0.0) verpflichtend für den Austausch der Länder

    • das Schema berücksichtigt daher ausschließlich den neuen Standard oBDS 3.0.0 und höher

    • im Rahmen des Registerübergreifenden Datenaustausches werden in aller Regel aktuelle Meldungen ausgetauscht, somit stellt sich das Problem der Überleitung zwischen den oBDS Versionen hier nur in Randfällen dar (z.B. bei Korrekturnachrichten zu alten Meldungen)

    • an das RKI wird hingegen der komplette Datenbestand übermittelt, somit müssen alle Altfälle in das gültige Schema “passen”

    Tobias Hartz
    August 12, 2022

    Vorschlag:

    P1 - muss

    P2 und P3 - soll

    bzw. P3 - kann

    Vielleicht dies in Prosatext einarbeiten.

    MeisegeierS (Unlicensed)
    August 12, 2022

    Rücksprache mit Klaus

    MeisegeierS (Unlicensed)
    August 26, 2022

    an geeignete Stelle verschieben