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Die klinische Krebsregistrierung verpflichtet die onkologisch tätigen Ärztinnen und Ärzte bzw. medizinische Einrichtungen zu den jeweiligen Meldeanlässen die entsprechenden Daten zu übermitteln. Eine Meldepflicht und ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Meldungen, die eine Einrichtung/Meldepflichtige Person medizinisch (mit)verantwortet, für die also ein eigner Meldeanlass vorliegt. 

Häufig liegen der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt jedoch auch zusätzliche Informationen vor, die von einer anderen Einrichtung/Stelle stammen, die selbst meldepflichtig ist. Im optimalen Falle sollten diese Information dem Krebsregister durch diese Einrichtung/Stelle auch zugehen. Wenn die Melderin bzw. der Melder dennoch diese zusätzliche Information an das Krebsregister übermitteln möchte, ist sicherzustellen, dass sie als solche markiert werden.

Ob eine Meldung Inhalte transportiert, für die die meldende Einrichtung einen eigenen Meldeanlass hat oder ob es sich um zusätzliche Informationen handelt, ist über das Merkmal "Eigene Leistung" an der Meldung zu übermitteln.

  • J ist zu übermitteln, wenn die Leistung von dieser Einrichtung erbracht wurde, für die Meldung also ein eigener Meldeanlass besteht.
  • N ist den Fällen zu übermitteln, dass die Informationen der Meldung dem Krebsregister als zusätzliche Information übermittelt werden, für die der Melder keinen eigenen Meldeanlass hat, da er die Leistung nicht selbst erbracht hat.

Beispiel: Meldeanlass ist eine Verlaufsmeldung. Die meldende Person möchte aber neben den Angaben zum Verlauf auch noch zusätzliche Angaben zur Diagnose übermitteln, die Ihr vorliegen, aber nicht aus der eigenen Einrichtung stammen. Es wären zwei Meldungen abzusetzen: die ausführliche Diagnosemeldung mit (N) und die Verlaufsmeldung mit (J).

Bisherige Regelungen

Die obenstehende einheitliche Regelung wird mit dem oBDS 3.0.0 neu eingeführt.

Bis zum oBDS 2.2.1 gab es hier unterschiedliche Lösungsansätze, die nicht flächendeckend akzeptiert wurden.

  1. Verwendung eines nicht passenden Meldeanlasses
    1. Im Beispiel oben wurde neben der regulären Verlaufsmeldung zusätzlich die nicht selbst gestellte Diagnose übermittelt, jedoch mit dem "falschen" Meldeanlass der regulären Meldungen (in diesem Fall "Verlaufsmeldung").
    2. Dieses Verfahren ist schlecht verständlich und unzuverlässig, da reguläre und zusätzliche Meldungen auch zufällig einen passenden Meldeanlass haben können, oder Meldungen aus anderen Gründen eine falschen Meldeanlass erhalten können, die dann nur schwer entdeckt werden können.
    3. Die Angabe eines Meldeanlasses, der nicht zum Inhalt der Meldung passt, wird daher durch das neue Schema weitgehend verhindert.
  2. Verwendung der Melder-ID "999999"
    1. Zur Markierung der Meldungen, für die kein eigener Meldeanlass vorlag, wurde die Melder-ID auf "999999" gesetzt.
    2. Dies konnte zu Problemen in der Kommunikation zwischen Register und Melder führen, da der Bezug zur Meldestelle nicht bzw. nicht eindeutig möglich ist.  
  3. Vergabe mehrerer Melder-IDs pro Meldestelle 
    1. Es wurde pro Meldestelle eine zweite Melder-ID zur Markierung der zusätzlichen Informationen geführt.
    2. Dies erlaubte die klare Zuordnung, erhöhte aber den Aufwand für die Pflege der zusätzlichen Melder-IDs für Melder und Register

Alle oben genannten Regelungen sind mit oBDS 3.0.0 nicht mehr zulässig. Es ist nur noch das Merkmal "Eigene Leistung" zur Markierung von zusätzlichen Informationen zu verwenden.

Übermittlung zusätzlicher Informationen bei einer Meldung an das DKKR

Zusätzliche Informationen, die dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin vorliegen, sollen dem DKKR als reguläre Meldung unter der Melder-ID des jeweiligen Melders übermittelt werden. Das Merkmal „Eigene Leistung“ ist für das DKKR nicht relevant.

Wurde die Erstdiagnose bei einem Patienten vor dem 18. Geburtstag außerhalb einer Einrichtung der Kinder- und Jugendonkologie gestellt, soll der jeweilige Arzt/die jeweilige Ärztin eine Melder-ID beim DKKR beantragen und die Erstdiagnose dem DKKR melden. So meldet der Arzt/die Ärztin außerhalb der Kinder- und Jugendonkologie den Patienten/die Patientin direkt selbst und muss nicht die Einrichtung der Kinder- und Jugendonkologie dazu auffordern.






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