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ID (oBDS)

Merkmal

Ausprägungen

Beschreibung

01.01

Meldebegründung

I = Patient wurde informiert und hat nicht widersprochen
A = Ausnahme: Patientenunterrichtung entfallen wegen möglicher gesundheitlicher Nachteile
D = Meldung von Ärzten ohne unmittelbaren Patientenkontakt
W = Patient hat der personenbezogenen Speicherung widersprochen
V = verstorben

Die Meldebegründung bildet die Grundlage, um eine Meldung ins Krebsregister aufnehmen zu können und muss immer vorliegen. Das Widerspruchsrecht ist landesspezifisch geregelt.

Als informiert (I) gilt jede Person, die entsprechend der landesspezifischen Vorgaben über die Meldung an das Krebsregister unterrichtet wurde.
Die Ausprägung “D” ist ausschließlich pathologisch- und labortechnisch-tätigen Einrichtungen vorbehalten.

05.01

Primärtumor Tumordiagnose ICD Code

Kodierung nach der aktuellen ICD-GM

“Es ist so spezifisch wie möglich zu verschlüsseln, also derjenige Kode zu wählen, der für die dokumentierte Diagnose als der spezifischste Kode angesehen wird.” (WHO, BfArM 1994-2023, Stand: 16.09.2022). Die Kodierung richtet sich dabei immer ausgehend vom Ursprung des Tumors (Lokalisation des Primärtumors). Das erste Diagnostizieren des Tumors muss dieser Lokalisation nicht entsprechen, bspw. kann der Ort der Biopsie stark davon abweichen (Metastase, organübergreifender Tumor) .

Wenn eine Tumordiagnose anhand einer Metastase diagnostiziert wird, hat diese keinen Einfluss auf den topographischen Ursprung. In der ICD ist die zugrundliegende Tumorerkrankung zu benennen ggf. C80.9 wenn der Ursprung noch nicht, bzw. C80.0 (Cancer of unknown primary (CUP)) nach Abschluss der Diagnostik nicht bestimmt werden konnte.

05.06

Primärtumor Diagnosedatum

TT.MM.JJJJ

Das Datum des chronologisch zuerst auftretenden Ereignisses (von den 7 unten aufgeführten) sollte als Inzidenzdatum gewählt werden. Tritt innerhalb von drei Monaten nach dem ursprünglich gewählten Datum ein Ereignis mit höherer Priorität ein, hat das Datum des Ereignisses mit höherer Priorität Vorrang (ENCR-Empfehlung: Festlegung Inzidenzdatum 2022).

05.08

Primärtumor Seitenlokalisation

L = links
R = rechts
B = beidseitig
M = Mittellinie/mittig
U = unbekannt
T = trifft nicht zu

Eine Seite ist entsprechend der Referenzliste anzugeben. Ein besonderes Augenmerk ist hier auf die paarigen Organe zu legen.
”B” ist nur für die Ausnahmen Ovar, Tube, Wilmstumore der Niere und Retinoblastom des Auges zulässig. Bei allen anderen als paarig deklarierten Organen muss bei beidseitig synchronen Tumoren immer die Seite unterschieden werden und als zwei Tumore gemeldet werden. Das kann bedeuten, dass ggf. Therapien pro Seite gemeldet werden müssen, wenn diese sich auf beide Tumorerkrankungen beziehen.

06.03

Morphologie-Code

Numerisch nach ICD-O Morphologie oder WHO Classification of Tumours

Zur Unterscheidung von mehreren Tumoren in einer Lokalisation ist die spezifische Angabe des Morphologie-Codes (Lunge: Plattenepithelkarzinom 8070/3 vs. Adenokarzinom 8140/3) relevant. Der Morphologie-Code bezieht sich immer auf die Primärdiagnose und soll auch durch Folgeereignisse (Rezidiv, Progress, Transformation) nicht verändert, sondern gesondert zum jeweiligen Meldeanlass als Histologieangabe mit aktuellem Datum gemeldet werden.