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Verantwortlich: Carolin Luh Kuhl (HE), Thorsten Wicker (HH)

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Allgemeines

Das Anlegen der Tumorzuordnung ist der erste wesentliche Schritt nach der Eingabe der Stammdaten und enthält alle relevanten Informationen zur Tumoridentifikation. Anhand dieser Angaben entscheidet sich, ob eine Meldung einer bereits im Register dokumentierten Tumorerkrankung zugeordnet wird, oder ob eine neue Erkrankung registriert wird. Da nicht selten mehrere Erkrankungen synchron oder metachron auftreten können, besteht selbst bei leichten Abweichungen die Möglichkeit, dass mehrere Fälle im Krebsregister gebildet werden, obwohl diese nicht vorliegen.

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ID (oBDS)

Merkmal

Ausprägungen

Beschreibung

05.01

Primärtumor Tumordiagnose ICD Code

Kodierung nach der aktuellen ICD-10-GM

“Es ist so spezifisch wie möglich zu verschlüsseln, also derjenige Kode zu wählen, der für die dokumentierte Diagnose als der spezifischste Kode angesehen wird.” (BfArM, 2023).

Die Kodierung richtet sich dabei immer nach dem Ursprung des Tumors ((Sub-)Lokalisation des Primärtumors). Das erste Diagnostizieren des Tumors muss dieser Lokalisation nicht entsprechen, bspw. kann der Ort der Biopsie stark davon abweichen (Metastase, organübergreifender Tumor).

Wenn eine Tumordiagnose anhand einer Metastase diagnostiziert wird, hat diese keinen Einfluss auf den topographischen Ursprung. Es ist die zugrundeliegende Tumorerkrankung zu benennen, ggf. C80.9 wenn der Ursprung noch nicht, bzw. C80.0 (Cancer of unknown primary (CUP)) nach Abschluss der Diagnostik nicht bestimmt werden konnte.

05.06

Primärtumor Diagnosedatum

TT.MM.JJJJ

Anzugeben ist das Datum der Erstdiagnose, d.h. der Zeitpunkt, an dem der Tumor erstmals hinreichend sicher klinisch oder histologisch festgestellt wurde. (Es ist nicht das Untersuchungsdatum im Verlauf einer Erkrankung und auch nicht das Diagnosedatum eines Rezidivs gemeint). Ab wann eine Diagnose als hinreichend klinisch gesichert angesehen wird, liegt im Ermessen des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin. Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden. Bei histologisch gesicherten Diagnosen ist der Tag der Entnahme datumsgebend.

Wenn das Diagnosedatum nicht in der Patientenakte dokumentiert ist, kann es näherungsweise mit Hilfe der ENCR-Empfehlung zur Festlegung des Inzidenzdatums von 2022 ermittelt werden (ENCR, 2022).

05.08

Primärtumor Seitenlokalisation

L = links
R = rechts
B = beidseitig
M = Mittellinie/mittig
U = unbekannt
T = trifft nicht zu

Die Seitenangabe ist bei paarigen Organen eine Pflichtangabe.
Nicht-paarige Organe sind von dieser Festlegung insofern ausgenommen, dass eine Unterscheidung der Seite nicht gefordert ist.

Tumoren die beidseits in paarigen Organen auftreten, sollen grundsätzlich separat dokumentiert werden. Dies gilt nicht, wenn die klinisch-pathologische Befundung besagt, dass beide Tumoren als Manifestation desselben Primarius anzusehen sind (z. B. Mitbefall der anderen Seite durch direkte Ausbreitung oder Metastasierung) sowie für (beidseitig) auftretende Tumoren des Ovars oder der Eileiter/Adnexe derselben Morphologie, Wilms-Tumoren der Niere sowie das Retinoblastom.

06.03

Morphologie-Code

Numerisch nach aktueller ICD-O Morphologie oder WHO Classification of Tumours (Blue Book)

Zur Unterscheidung von mehreren Tumoren in einer Lokalisation bzw. in einem Organ ist die spezifische Angabe des Morphologie-Codes
(z.B. Lunge: Plattenepithelkarzinom 8070/3 und/oder Adenokarzinom 8140/3) relevant.
Der Morphologie-Code bezieht sich immer auf die Primärdiagnose und soll auch durch Folgeereignisse (Rezidiv, Progress, Transformation) nicht verändert, sondern gesondert zum jeweiligen Meldeanlass als Histologieangabe mit aktuellem Datum gemeldet werden.

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