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Verantwortlich: Carolin Kuhl (HE), Thorsten Wicker (HH)
Allgemeines
Das Anlegen der Tumorzuordnung ist der erste wesentliche Schritt nach der Eingabe der Stammdaten und enthält alle relevanten Informationen zur Tumoridentifikation. Anhand dieser Angaben entscheidet sich, ob eine Meldung einem bestehenden Fall zuordnet wird oder einen neuen bildeteiner bereits im Register dokumentierten Tumorerkrankung zugeordnet wird, oder ob eine neue Erkrankung registriert wird. Da nicht selten mehrere Erkrankungen synchron oder metachron auftreten können, besteht selbst bei leichten Abweichungen die Möglichkeit, das dass mehrere Fälle im Krebsregister gebildet werden, obwohl diese nicht vorliegen.
Abweichungen von der initialen Tumorzuordnung sollten daher weitestgehend vermieden und Änderungen im Verlauf einer Erkrankung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Abweichungen können beispielsweise durch Unterschiede in der Seitenangabe (rechts statt links), Histologiegruppe (Sarkom statt Karzinom), Entität nach ICD-10 (C15.5 statt C16.0) oder Diagnosedatum (Zahlendreher z.B. 12.07. 2012 statt 12.07.2021) entstehen.
Merkmale und Erläuterungen
ID (oBDS) | Merkmal | Ausprägungen | Beschreibung |
---|
01.01
Meldebegründung
I = Patient wurde informiert und hat nicht widersprochen
A = Ausnahme: Patientenunterrichtung entfallen wegen möglicher gesundheitlicher Nachteile
D = Meldung von Ärzten ohne unmittelbaren Patientenkontakt
W = Patient hat der personenbezogenen Speicherung widersprochen
V = verstorben
Die Meldebegründung bildet die Grundlage, um eine Meldung ins Krebsregister aufnehmen zu können und muss immer vorliegen. Das Widerspruchsrecht ist landesspezifisch geregelt.
Als informiert (I) gilt jede Person, die entsprechend der landesspezifischen Vorgaben über die Meldung an das Krebsregister unterrichtet wurde.
Die Ausprägung “D” ist ausschließlich pathologisch- und labortechnisch-tätigen Einrichtungen vorbehalten.
02.01
Zertifizierung
1 = Zentrumsfall/Primärfall
2 = Zentrumsfall/kein Primärfall
3 = kein Zentrumsfall
Grundsätzlich kann jede/r Patient*in nur 1x als Primärfall gezählt werden (abweichende organspezifische Vorgaben möglich, bspw. Prostata, siehe Faelle im Zertifizierungssystem_220802.pdf (onkozert.de) )
Patient*nnen mit lokoregionären Rezidiven sowie sekundär aufgetretenen Fernmetastasen gelten als Zentrumsfälle ohne Primärfallbezug (Faelle im Zertifizierungssystem_220802.pdf (onkozert.de)).
Vorstellung nur zur Zweitmeinung oder nur konsiliarisch (kein Meldeanlass) zählt nicht als Zentrumsfall.
Meldepflichtige Tumorerkrankungen, außerhalb der jeweiligen Primär-/Zentrumsfalldefinition (bspw. CIN III, HGIEN etc.) zählen als “kein Zentrumsfall”.
-Eigene Leistung
J = Ja, Leistung selbst erbracht
N = Nein, Leistung nicht selbst erbracht
U = Unbekannt, ob eigene Leistung oder nicht (nur bei älteren Informationen)
Grundsätzlich sollte nach dem Leistungserbringenden-Prinzip gemeldet werden (J). Zusätzliche Informationen bspw. im Rahmen der Zentrumszertifizierung können gemeldet werden, bedürfen aber einer entsprechenden Kennzeichnung als Fremdleistung (N).
Die Ausprägung “U” sollte nur in Ausnahmefällen verwendet werden (Bsp.: aktuell Rezidiv zusätzlich Diagnosemeldung (frühere Diagnosemeldung ohne Hinweis auf Leistungserbringenden)).
05.01 | Primärtumor Tumordiagnose ICD Code | Kodierung nach der aktuellen ICD-10-GM | “Es ist so spezifisch wie möglich zu verschlüsseln, also derjenige Kode zu wählen, der für die dokumentierte Diagnose als der spezifischste Kode angesehen wird.” ( |
BfArM, |
2023 |
). Die Kodierung richtet sich dabei immer |
nach dem Ursprung des Tumors ((Sub-)Lokalisation des Primärtumors). Das erste Diagnostizieren des Tumors muss dieser Lokalisation nicht entsprechen, bspw. kann der Ort der Biopsie stark davon abweichen (Metastase, organübergreifender Tumor). Wenn eine Tumordiagnose anhand einer Metastase diagnostiziert wird, hat diese keinen Einfluss auf den topographischen Ursprung. |
Es ist die |
zugrundeliegende Tumorerkrankung zu benennen, ggf. C80.9 wenn der Ursprung noch nicht, bzw. C80.0 (Cancer of unknown primary (CUP)) nach Abschluss der Diagnostik nicht bestimmt werden konnte. | ||
05.06 | Primärtumor Diagnosedatum | TT.MM.JJJJ |
Anzugeben ist das Datum der Erstdiagnose, d.h. der Zeitpunkt, an dem der Tumor erstmals hinreichend sicher klinisch oder histologisch festgestellt wurde. (Es ist nicht das Untersuchungsdatum im Verlauf einer Erkrankung und auch nicht das Diagnosedatum eines Rezidivs gemeint). Ab wann eine Diagnose als hinreichend klinisch gesichert angesehen wird, liegt im Ermessen des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin. Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden. Bei histologisch gesicherten Diagnosen ist der Tag der Entnahme datumsgebend. Wenn das Diagnosedatum nicht in der Patientenakte dokumentiert ist, kann es näherungsweise mit Hilfe der ENCR-Empfehlung zur Festlegung des Inzidenzdatums von 2022 ermittelt werden. | ||
05.08 | Primärtumor Seitenlokalisation | L = links |
”B” ist nur für die Ausnahmen Ovar, Tube, Wilmstumore der Niere und Retinoblastom des Auges zulässig. Bei allen anderen als paarig deklarierten Organen muss bei beidseitig synchronen Tumoren immer die Seite unterschieden werden und als zwei Tumore gemeldet werden. Das kann bedeuten, dass ggf. Therapien pro Seite gemeldet werden müssen, wenn diese sich auf beide Tumorerkrankungen beziehen
Die Seitenangabe ist bei paarigen Organen eine Pflichtangabe. | |||
06.03 | Morphologie-Code | Numerisch nach aktueller ICD-O Morphologie oder WHO Classification of Tumours (Blue Book) | Zur Unterscheidung von mehreren Tumoren in einer Lokalisation bzw. in einem Organ ist die spezifische Angabe des Morphologie-Codes |
und/oder Adenokarzinom 8140/3) relevant. |
Quellen: |
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BfArM. (15. 09 2023). Anleitung zur Verschlüsselung. Von https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2024/zusatz-04-vor-anleitung-zur-verschluesselung.htm abgerufen ENCR. (15. 03 2022). Recommendation - Festlegung des Inzidenzdatums. Von https://encr.eu/sites/default/files/Recommendations/ENCR%20Recommendation%20DOI_Mar2022_DE_2022-11-29.pdf abgerufen |