Anlage 4 - Beispiel
Autoren:
Nicole-Adeola Rahmanian Koshkaki (KKN)
Sebastian Bartholomäus (LKR NRW)
Version 1.0 vom 28.02.2019
Fallbeispiel
Im Folgenden wird Beispielhaft der Ablauf des Austauschverfahrens für einen Patienten Max Mustermann beschrieben. Alle im Beispiel dargestellten Meldungen beziehen sich auf diesen Patienten.
Im folgenden Beispiel initiieren die beteiligten Register den Austausch völlig unabhängig voneinander. Jedes Register kann jederzeit die zu versendenden Meldungen aus seinem Register selektieren und den anderen Registern zur Verfügung stellen.
In den Abbildungen werden Meldungen als kurze Tupel dargestellt:
Der erste Eintrag steht für eine fiktive globale Meldungsreihenfolge (Meldungsnummer), die lediglich dem Zweck dient die Meldung in diesem Beispiel zu referenzieren. Sie hat keine Reale Entsprechung.
Der zweite Eintrag gibt das Wohnortregister bezüglich des in der Meldung angegebenen Wohnorts des Patienten an.
Der dritte Eintrag gibt das Behandlungsortregister der Meldung an.
Der vierte Eintrag gibt an, an welche anderen Register diese Meldung bereits versendet wurde.
Grau markierte Meldungen sind Zu/Wegzugsmeldungen.
1.1
Bei dem Patienten Max Mustermann, wohnhaft in Celle Nds., wird am 15.01.2019 im Rahmen einer Koloskopie beim niedergelassenen Internisten die Diagnose eines kolorektalen Karzinoms gestellt. Der Internist betreibt eine Praxis in Hannover und geht seiner Meldepflicht nach, indem er eine Diagnosemeldung (Meldung 1) an das für sein Einzugsgebiet zuständige Behandlungsortregister übermittelt, in diesem Fall an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN) [Register A].
Eine Biopsie, der während der Koloskopie entfernten malignitätsverdächtigen Polypen schickt der Internist zur histologischen Diagnosesicherung an einen Pathologen mit Sitz in Minden-Lübbecke NRW.
1.2
Der Pathologe meldet die Pathologiemeldung (Meldung 2) inklusive des pTNM innerhalb seines Einzugsgebiets an das zuständige Behandlungsortregister, in diesem Fall dem Krebsregister in Nordrhein-Westfalen (LKR NRW) [Register B].
1.3
Das LKR NRW [Register B] initiiert den Datenaustausch und ist als Behandlungsortregister der Meldung 2 zuständig für die einmalige Weiterleitung der Pathologiemeldung zu dem kolorektalem Karzinom an das Wohnortregister von Meldung 2, das KKN [Register A]. Das LKR NRW versendet die Meldung 2 an das KKN und vermerkt dies lokal an Meldung 2.
1.4
Das Ergebnis der histologischen Diagnosesicherung des Pathologen liefert die Indikation zur operativen Entfernung des Karzinoms. Während weiterer Untersuchungen in einem Krankenhaus in Hannover wurden bei Max Mustermann im Rahmen einer Computertomographie festgestellt, dass sich bereits Metastasen in der Lunge des Patienten befinden. Der zuständige Arzt meldet dem KNN [Register A] eine Verlaufsmeldung (Meldung 3) mit Meldeanlass Statusänderung.
1.5
Nach einiger Zeit initiiert das KKN erneut den Datenaustausch.
Das KKN [Register A] ist Wohnortregister aller ihm vorliegenden Meldungen 1-3: Initiale Diagnosemeldung (Meldung 1), Pathologiemeldung (Meldung 2) und der Verlaufsmeldung (Meldung 3).
Daher ist das KKN [Register A] zuständig für die Verteilung dieser Meldungen alle ihm bekannten Adressaten. Aktuell ist dies lediglich das LKR NRW [Register B]. Das KKN versendet die Meldungen 1 und 3 an das LKR NRW und vermerkt dies an den Meldungen. Meldung 2 hat das KKN vom LKR NRW erhalten und schickt sie daher nicht dorthin zurück.
1.6
Darstellung des konsistenten Zustands.
1.7
Max Mustermann ist mittlerweile von Hannover nach Hamburg zu seiner Familie gezogen. Zur operativen Resektion des Rektumkarzinoms begibt sich Max Mustermann daher nun in ein zertifiziertes Darmkrebszentrum des Uniklinikums Hamburg, welches die Operation durchführt.
Aufgrund seiner Meldepflicht gegenüber dem Krebsregister Hamburg (KRH) [Register C] meldet der Chefarzt der operierenden Klinik seine Therapie mit Meldeanlass Therapieende (Meldung 5) an das KRH.
Der Pathologe in Minden-Lübbecke NRW befundet außerdem erneut das Resektat der in Hamburg durchgeführten OP des Rektumkarzinoms und meldet eine weitere Pathologiemeldung (Meldung 4) inklusive des pTNM an das LKR NRW [Register B]. Da er den Patienten noch in seiner Datenbank hatte, übermittelt er den alten Wohnort aus Hannover. Da das LKR erst vor kurzem Daten ausgetauscht hat, verbleibt die Meldung vorerst nur im LKR NRW.
1.8
Das KRH [Register C] erhält vom zuständigen Meldeamt eine Zuzugsmeldung (Meldung 6), dass Max Mustermann aus Hannover nach Hamburg gezogen ist. Bisher wurden zwischen den beiden Registern KRH [Register C] und KKN [Register A] keine Meldungen ausgetauscht. Als Wohnortregister der Therapiemeldung (5) ist KRH verpflichtet die Meldung an Ihm bekannten Adressaten (KKN) zu übermitteln. Da diese Meldung (5) aktuell zur Bearbeitung vorliegt, kann keine Übermittlung an das KKN stattfinden. Die Meldeamtsmeldung (6) wird daher auch nicht an das KKN [Register A] übermittelt, da solch eine alleinstehende Meldung im empfangenden Register (KKN) nach einer gewissen Zeit gelöscht werden muss/kann.
1.9
Im Rahmen der Meldungsprüfung stellt sich heraus, dass die Therapiemeldung (6) im KRH [Register C] fehlerhaft vorliegt, mit der Folge, dass die Meldung nicht an das KKN [Register A] übermittelt werden kann. Daher wird die Meldeamtsmeldung auch nicht an das KKN übermittelt.
1.10
Da KRH [Register C] als Wohnortregister nun eine korrigierte und abgeschlossene Therapiemeldung (6) vorliegen hat, wird der Datenaustauscht initiiert:
als Behandlungsortregister der Zuzugsmeldung (Meldung 6) an das in der Meldung angegebene Wohnortregister (KKN) [Register A]; sowie
als Wohnortregister der Therapiemeldung zur Operation (Meldung 5) an alle ihm aktuell bekannten Adressaten, was aktuell nur das KKN [Register A] ist.
1.11
Das LKR NRW [Register B] startet erneut den Datenaustausch und da das KKN [Register A] in der zweiten Pathologiemeldung (Meldung 4) zur operativen Tumorresektion als Wohnortregister eingetragen ist, geht die Meldung an das KKN.
Das KKN [Register A] besitzt nun alle bis zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Anlässe zur Tumorerkrankung des Patienten.
1.12
Das KKN [Register A] initiiert erneut den Datenaustausch.
Das KKN verschickt als Wohnortregister der Meldungen 1-4 und 6, diese Meldungen an alle anderen ihm bekannten Register die als Wohn- oder Behandlungsortregister Meldungen zu Max Mustermann beigetragen haben, wenn es die jeweilige Meldung nicht von diesem Register erhalten hat und nicht bereits dorthin geschickt hat.
Dadurch erhält das KRH [Register C] die Meldungen über Diagnosestellung, Verlauf und Pathologie (Meldung 1-4), die Meldung 6 kam ursprünglich vom KRH und wir nicht dorthin zurückübermittelt.
Das LKR NRW [Register B] erhält nur die Zuzugsmeldung nach Hamburg (Meldung 6), da die Meldungen 2 und 3 vom LKR NRW stammen, und die Meldungen 1 und 3 bereits dorthin geschickt wurden.
1.13
Zustand nach dem Versand der Meldungen durch das KKN.
In Register B (LKR NRW), fehlt aktuell noch die Meldung 5 aus dem Register C (KRH). Als Wohnortregister der Meldung 5 ist Register C (KRH) zuständig für deren Verteilung. Das KRH wird die Meldung bei seinem nächsten Austausch verteilen.
1.14
Das KKN [Register A] erhält vom zuständigen Meldeamt eine Wegzugsmeldung (Meldung 8) über den Wegzug von Max Mustermann aus Niedersachsen nach Hamburg.
Zeitgleich wird bei Max Mustermann postoperativ eine adjuvante Chemotherapie bei einem Onkologen mit Sitz in NRW begonnen. Der Onkologe meldet diesen meldepflichtigen Therapiebeginn (Meldung 7) dem zuständigen Krebsregister in NRW [Register B]. Max Mustermann hat versehentlich seine alte Versichertenkarte dabei, so dass in der Meldung die alte Wohnadresse in Hannover angegeben wird.
1.15
Das KRH [Register C] startet den Datenaustausch.
Als Wohnortregister der Therapiemeldung (Meldung 5) ist es für deren Verteilung zuständig. Aufgrund der ihm nun vorliegenden Meldungen ist nun auch NRW [Register B] als Adressat bekannt, daher leitet es Meldung 5 an das LKR NRW weiter und vermerkt dies.
In Meldung 6 ist das KRH Behandlungsortregister (Meldung 5), es hatte diese Meldung aber bereits an das Wohnortregister der Meldung 5, das KKN [Register A] verschickt.
In allen anderen Meldungen ist das KRH weder Behandlungs- noch Wohnortregister. Es leitet daher keine dieser Meldungen weiter.
1.16
Im Rahmen einer interdisziplinären Tumorkonferenz des Klinikums Pinneberg in Schleswig-Holstein und dem Darmzentrum der Uniklinik Hamburg wird der Krankheitsverlauf von Max Mustermann diskutiert. Im Anschluss daran meldet die Pinneberger Klinik die Tumorkonferenz (Meldung 9) an das Krebsregister Schleswig-Holstein (KRSH) [Register D].
1.17
Das LKR NRW [Register B] und das Register in Schleswig-Holstein (KRSH) [Register D] initiieren zeitgleich einen Datenaustausch.
Da ein Behandlungsortregister immer für die einmalige Weiterleitung seiner Meldungen an das Wohnortregister zuständig ist, übermittelt das LKR NRW [Register B] den Beginn der Chemotherapie (Meldung 7) an das Wohnortregister der Meldung, das KKN in Niedersachsen [Register A].
Das KRSH [Register D] übermittelt die Tumorkonferenz (Meldung 9) an das Wohnortregister der Meldung, das KRH (Register C).
1.18
Nachdem Max Mustermann seine Chemotherapie in NRW beendet hat, meldet der Onkologe das Therapieende (Meldung 10) an das LKR NRW [Register B]. Herr Mustermann hatte zwischenzeitlich seine aktualisierte Krankenversichertenkarte eingereicht, so dass das Wohnortregister dieser Meldung nun das KRH [Register C] ist.
1.19
Das KKN [Register A] initiiert den Datenaustausch.
Es übermittelt lediglich die Wegzugsmeldung zu dem Patienten an das Wohnortregister der Meldung, und damit nach Hamburg (KRH) [Register C].
Alle anderen Meldungen für deren Übermittlung es zuständig ist, wurden bereits an die relevanten Stellen verschickt.
1.20
Hamburg (KRH) [Register C] initiiert den Datenaustausch.
Als Wohnortregister der Meldungen 5, 8 und 9 ist es zuständig für die weitere Verteilung dieser Meldungen an alle ihm bekannten Register (Wohnort- oder Behandlungsortregister) die mindestens eine Meldung zu demselben Patienten abgegeben haben [Register A, Register B und Register D].
1.21
Aktueller Stand der Meldungsverteilung nach Datenaustausch durch das KRH.
1.22
Das LKR NRW [Register B] initiiert den Datenaustausch.
Als Behandlungsortregister der Therapieende Meldung (Meldung 10) leitet es diese einmalig an das Wohnortregister der Meldung, also Hamburg (KRH) [Register C] weiter.
1.23
Das KKN [Register A] initiiert erneut den Datenaustausch.
Durch die vom KRH [Register C] empfangene Tumorkonferenzmeldung aus Schleswig-Holstein [Register D] steht das KKN [Register A] in der Pflicht, diesem ihm nun bekannten Register all jene Meldungen zu übermitteln, für die es selbst das Wohnortregister ist (Meldung 1,2,3,4,6,7).
Aus demselben Grund übermittelt das KKN [Register A] dem KRH [Register C] noch die ausstehende Meldung zum Beginn der Chemotherapie (Meldung 7), welcher Max Mustermann sich in NRW unterzogen hatte.
1.24
Aktueller Stand der Meldungsverteilung im registerübergreifenden Datenaustausch.
Sowohl das KRH [Register C] als auch das LKR NRW [Register B] sind nun in Besitz aller bisherigen Meldungen zu der Erkrankung des Patienten Max Mustermann.
1.25
Hamburg [Register C] startet erneut den Datenaustausch.
Hamburg [Register C] ist Wohnortregister der Meldung zur Beendigung der Chemotherapie (Meldung 10), die es aus NRW [Register B] erhalten hat. Es leitet diese daher an alle ihm bekannten Register weiter, die diese Meldung bisher noch nicht erhalten haben. Dies sind das KKN [Register A] und das KRSH [Register D].
1.26
Alle Krebsregister, in deren Einzugsgebiet Max Mustermann wohnt/wohnte oder behandelt wird/wurde, sind im Besitz aller Meldungen zu seiner Tumorerkrankung.