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Verantwortlich: Nora Bamberger (HE), Karin Eibach (BW), Ann-Kathrin Mayr-Nottbohm (HH)

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Pathologiebefunde sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Krebsregistrierung, da sie die einzigen Primärdaten darstellen, die durch detaillierte und leitlinienkonforme Befundung für die präzise Diagnose, Klassifikation und Validierung von Krebserkrankungen von den Krebsregistern genutzt werden können. Sie liefern nicht nur grundlegende Informationen zur Tumorart, Lokalisation, Morphologie und zum Tumorstadium, sondern ermöglichen auch die Identifikation von molekularen und genetischen Markern, die für die personalisierte Therapie entscheidend sind. Darüber hinaus dienen die Befundtexte als zentrale Quelle, um gemeldete Daten zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten ohne zusätzliche Rückfragen in den meldenden Einrichtungen zu klären [1,2].

Die korrekte Erfassung und Dokumentation dieser Befunde ist daher von zentraler Bedeutung für eine effektive Behandlungsplanung, die Qualität der Krebsforschung sowie die kontinuierliche Verbesserung der Krebsvorsorge und -therapie. Es sollte daher immer der vollständige Befundtext gemeldet werden, den auch der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin erhält, inklusive der Histologie-Einsende-Nummer.

Separate Meldungen pro Tumorfall:
Jeder Befund zu einem weiteren Tumorfall sollte einzeln gemeldet werden. Wenn in einem Befund mehrere Tumorerkrankungen beschrieben sind mehrere Tumoren des gleichen Typs an derselben Stelle auftreten, werden sie in der Regel als ein Tumorfall betrachtet. Dies gilt auch für sogenannte multifokale Neoplasien, bei denen mehrere Tumoren ohne Verbindung zueinander an der gleichen Lokalisation entstehen (z.B. malignes Melanom und Plattenepithelkarzinom der Haut), müssen diese jeweils als separate Tumorerkrankungen verschlüsselt und gemeldet werden. Davon ausgenommen sind jedoch mehrere Tumore innerhalb eines Tumorfalls, die als eine einzige Erkrankung betrachtet werden. Dies gewährleistet : zwei Plattenepithelkarizinome im linken Oberlappen der Lunge). In solchen Fällen sollte nur eine Pathologiemeldung erfolgen.

Erst wenn Tumoren unterschiedliche Histologien oder an verschiedenen Lokalisationen auftreten (z.B. Plattenepithelkarzinom im linken Oberlappen und ein Adenokarzinom im linken Unterlappen der Lunge), gelten sie als multiple Primärtumoren und sollten als separate Fälle auch einzeln als Pathologiemeldung übermittelt werden. Die genaue Handhabung richtet sich nach internationalen Richtlinien (IARC/IACR) und ggf. landesspezifischen Anpassungen, um eine korrekte und vollständige Erfassung jedes einzelnen Tumorfalls zu gewährleisten [1,23].

Meldung aller relevanten Befunde:
Alle Befunde im Zusammenhang mit einer Tumorerkrankung müssen an das Krebsregister gemeldet werden, um eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation zu gewährleisten. Hierzu gehören:

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titleModul Prostatakarzinom (C61; D07.5)

ID (oBDS)

Merkmal

Ausprägungen

Beschreibung

P1

Gleason-Score

N + M = Summe; z. B. „5 + 3 = 8“
N, M zw. 1 und 5
Wenn nur die Summe bekannt ist, diese dokumentieren:
„x + y = 8“

P2

Anlass Gleason-Score

O = OP (auch TUR-P)

S = Stanze

U = Unbekannt

P3

Datum Entnahme der Stanze

TT.MM.JJJJ

P4

Anzahl der Stanzen (gesamt)

natürliche Zahl

P5

Anzahl der positiven Stanzen

natürliche Zahl, einschließlich null

P6

Ca-Befall Stanze

natürliche Zahl in %

U = unbekannt

Gibt die semiquantitative Abschätzung des Prozentsatzes der Gesamtkarzinomfläche/Gesamtstanzzylinderfläche, der am schwersten befallenen Stanze in Prozent an. Die Angabe wird benötigt, um die Möglichkeit einer aktiven Überwachung (Active Surveillance) einzuschätzen.
Vgl. QI 1, Empfehlung 4.32 der S3-Leitlinie 2016 und QI 1 & QI 3 der S3-Leitlinie 2021

Quellen

[1] DKFZ. (13.02.2025)https://www.krebsinformationsdienst.de/untersuchungen-bei-krebs/diagnose-und-befunde-bedeutung#c8521 abgerufen.

[2] M. Meyer et al. (2019). Manual der Krebsregistrierung (S. 17-18 ). München: W. Zuckschwerdt Verlag GmbH.et al. (2019). Manual der Krebsregistrierung (S. 17-18 ). München: W. Zuckschwerdt Verlag GmbH.

[3] BfArM. (15. 09 2023). Anleitung zur Verschlüsselung (Abschnitt 4.4). Von https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2024/zusatz-04-vor-anleitung-zur-verschluesselung.htm abgerufen