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Allgemeines
Pathologiebefunde sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Krebsregistrierung, da sie die einzigen Primärdaten darstellen, die durch detaillierte und leitlinienkonforme Befundung für die präzise Diagnose, Klassifikation und Validierung von Krebserkrankungen von den Krebsregistern genutzt werden können. Sie liefern nicht nur grundlegende Informationen zur Tumorart, Lokalisation, Morphologie und zum Tumorstadium, sondern ermöglichen auch die Identifikation von molekularen und genetischen Markern, die für die personalisierte Therapie entscheidend sind. Darüber hinaus dienen die Befundtexte als zentrale Quelle, um gemeldete Daten zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten ohne zusätzliche Rückfragen in den meldenden Einrichtungen zu klären [1,2].
Die korrekte Erfassung und Dokumentation dieser Befunde ist daher von zentraler Bedeutung für eine effektive Behandlungsplanung, die Qualität der Krebsforschung sowie die kontinuierliche Verbesserung der Krebsvorsorge und -therapie. Es sollte daher immer der vollständige Befundtext gemeldet werden, den auch der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin erhält, inklusive der Histologie-Einsende-Nummer.
Separate Meldungen pro Tumorfall: Jeder Befund zu einem weiteren Tumorfall sollte einzeln gemeldet werden. Wenn mehrere Tumoren des gleichen Typs an derselben Stelle auftreten, werden sie in der Regel als ein Tumorfall betrachtet. Dies gilt auch für sogenannte multifokale Neoplasien, bei denen mehrere Tumoren ohne Verbindung zueinander an der gleichen Lokalisation entstehen (z.B.: zwei Plattenepithelkarzinome im linken Oberlappen der Lunge). In solchen Fällen sollte nur eine Pathologiemeldung erfolgen.
Erst wenn Tumoren unterschiedliche Histologien oder an verschiedenen Lokalisationen oder unterschiedlichen Seiten eines paarigen Organs (z.B. Plattenepithelkarzinom im linken Oberlappen und ein Adenokarzinom im linken Unterlappen), gelten sie als multiple Primärtumoren und sollten als separate Fälle auch einzeln als Pathologiemeldung übermittelt werden. Die genaue Handhabung richtet sich nach internationalen Richtlinien (IARC/IACR) und ggf. landesspezifischen Anpassungen, um eine korrekte und vollständige Erfassung jedes einzelnen Tumorfalls zu gewährleisten [3].
Meldung aller relevanten Befunde: Alle Befunde im Zusammenhang mit einer Tumorerkrankung müssen an das Krebsregister gemeldet werden, um eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation zu gewährleisten. Hierzu gehören:
Tumorfrei nachresektierte Gewebeproben: Auch tumorfreie Nachresektate sollten gemeldet werden, um den klinischen Verlauf und die Entscheidung über weiterführende Behandlungen vollständig nachzuvollziehen.
Autopsiebefunde: Tumorerkrankungen, die erst während einer Autopsie festgestellt werden, müssen ebenfalls gemeldet werden, da sie wichtige Informationen zur finalen Krankheitsdokumentation liefern und zur vollständigen Erfassung des Tumorverlaufs beitragen
Befunde, bei denen im Rahmen der Diagnostik aufgrund unzureichenden Materials keinegesicherte Aussage zur Tumorerkrankung getroffen werden kann (z. B. nicht verwertbare Biopsien), stellen keinen gültigen Meldeanlass dar.
Strukturierte Angaben:
Strukturierte Angaben ergänzen die Befundtexte und erleichtern die Bearbeitung in den Krebsregistern. Diese sollten spezifisch und konsistent mit den Befundtexten sein, um eine schnelle und korrekte Fallzuordnung zu gewährleisten.
Tumorabhängige Module:
Für bestimmte Tumoreigenschaften müssen entitätenspezifische Module genutzt werden. Es ist wichtig, die Felder auszufüllen, die durch die Pathologiebefundung tatsächlich beantwortet werden können.
Genetische Varianten und weitere Klassifikationen:
Therapierelevante genetische Varianten und immunhistochemische Marker sollen im Meldungsabschnitt Genetik strukturiert erfasst werden. Je nach Tumorart können auch weitere relevante Parameter unter den weiteren Klassifikationen dokumentiert werden.
Merkmale und Ausprägungen
ID (oBDS)
Merkmal
Ausprägungen
Beschreibung
ID (oBDS)
Merkmal
Ausprägungen
Beschreibung
7.1
Name des einsendenden Arztes
7.2
Name Einrichtung
7.3
Name der Fachabteilung
7.4
IKNR/BSNR/LANR
Diese Regel gilt nicht für Schleswig-Holstein.
Die Angabe des IKNR (Institutionskennzeichen Nummer), BSNR (Betriebsstätten-Nummer) und LANR (Landesarzt-Nummer) der einsendenden Einrichtung wurden bewusst nicht in das XML-Schema übernommen, da diese Angaben in der Regel selten vorliegen und daher nicht zwingend erforderlich sind.
Originalbezeichnung der morphologischen Diagnose. Es sind möglichst keine Abkürzungen zu verwenden.
6.6
Grading
0 = primär erworbene Melanose ohne zelluläre Atypien (nur beim malignen Melanom der Konjunktiva) 1 = gut differenziert 2 = mäßig differenziert 3 = schlecht differenziert 4 = undifferenziert 5 = C61 X = nicht bestimmbar L = low grade (G1 oder G2) M = intermediate grade (G2 oder G3) H = high grade (G3 oder G4) B = Borderline (nur für Ovar, Tuba uterina, Adnexe) U = unbekannt T = trifft nicht zu
Differenzierungsgrad des Tumors mit Grading nach WHO. Bei der Klassifikation sind die einschlägigen Vorgaben der Literatur (TNM-Klassifikation) zu beachten.
Anmerkung zu ID6.6 Ausprägung:
0 = Die Ausprägung ist nur für maligne Melanome der Konjunktiva vorgesehen. G1-G4 sind ebenfalls definiert.
5 = Die Ausprägung „5“ für das Grading von Prostatakarzinomen wie im oBDS ausgewiesen, ist keine zulässige Ausprägung des histologischen Malignitätsgrades und wurde daher inhaltlich zurückgenommen.
X = Nicht bestimmbar; ist bspw. zu dokumentieren, wenn aufgrund der Materialbeschaffenheit keine Aussage möglich ist Cave: nur vom Pathologen zu verwenden
T = Trifft nicht zu; ist zu dokumentieren, wenn ein Grading für die betreffende Tumorerkrankung nicht etabliert ist oder nach neoadjuvanter Therapie.
Bitte melden Sie den Gleason-Score über das Prostata-Modul und Sarkom-Grading nach FNCLCC über das Feld Weitere Klassifikationen.
Es ist stets der vollständige Pathologiebefundbericht zu melden, der mit der Histologie-Einsende-Nr. verbunden ist und auch dem Einsendenden übermittelt wird.
ID (oBDS)
Merkmal
Ausprägungen
Beschreibung
ID (oBDS)
Merkmal
Ausprägungen
Beschreibung
10.1
Residualstatus (lokal)
R0 = kein Residualtumor R1 = mikroskopischer Residualtumor R2 = makroskopischer Residualtumor R1 (is) = In-Situ-Rest R1 (cy+) = cytologischer Rest RX = Vorhandensein von Residualtumor kann nicht beurteilt werden U = Residualtumorstatus ist nicht bekannt
Beurteilung des lokalen Residualstatus nach Abschluss der Operation, siehe OperationsmeldungPreview
Landesspezifische Anmerkungen bei gelber und roter Validierung
Das Krebsregister Baden-Württemberg nimmt wie folgt Stellung:
Allgemeines
Pathologiebefunde sind für klinische Krebsregister unverzichtbar, da sie die einzigen Primärquellen sind, die für die Erhebung präziser Tumordiagnosen und Klassifikationen von den Registern genutzt werden können.
Mit Hilfe der Befundtexte können die dem Register vorliegenden Angaben zu einer Erkrankung überprüft und evtl. Unstimmigkeiten durch Rückfragen an die meldenden Einrichtungen aufgelöst werden.
Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass stets der vollständige Befundtext übermittelt wird, den auch der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin erhält, inkl. der Histologie-Einsende-Nummer.
Meldungen proTumor
Wenn mehrere, meldepflichtige Tumorerkrankungen in einem Befund beschrieben werden (z.B. Malignes Melanom und Plattenepithelkarzinom der Haut), so istjede Erkrankung zu verschlüsseln und zu melden.
Meldung aller relevanten Befunde:
Alle Befunde im Zusammenhang mit einer Tumorerkrankung müssen an das Krebsregister gemeldet werden, um eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation zu gewährleisten.
Hierzu gehören u.a.:
Tumorfreie Nachresektate: Diese Befundesollten gemeldet werden, damit der klinische Verlauf und die Entscheidung über weiterführende Behandlungen für die Register nachvollziehbar sind.
Autopsiebefunde: Tumorerkrankungen, die erst im Rahmen einer Autopsieerkannt werden, sind ebenfalls meldepflichtig und für Auswertungen relevant.
spezifische Histologie des Tumors gemäß aktueller WHO-Klassifikation
Merkmal 6.6 Grading:
Grading des Tumors: Beim Grading sind die Vorgaben der WHO-Klassifikation zu beachten.
Merkmal 10.1 Residualstatus:
Beurteilung des lokalen Residualstatus nach Abschluss der Operation.
Die Angabe „U“ ist von der Pathologie nicht zu erwarten.
Das Krebsregister Niedersachsen nimmt wie folgt Stellung:
Meldung aller relevanten Befunde: Bei Konsilien und Befundungen von Patienten und Patientinnen aus anderen Bundesländern, die durch Meldestellen in Niedersachsen durchgeführt werden, ist eine Meldungsabgabe erforderlich. Auch diese Befunde unterliegen nach §5 GKKN der Meldepflicht und tragen zu einer differenzierten und flächendeckenden Krebsregistrierung bei. Im Falle einer Metastasenmeldung sind die Felder Diagnosedatum, Diagnose ICD-10, Lokalisation ICD-O3 und die Seitenlokalisation dem Primärtumor vorbehalten. Die Diagnosesicherung ist mit „7.2 = histologische Untersuchung einer Metastase“ anzugeben. Der Histologiecode im Feld Histologie ICD-O3 ist mit der Dignität /6 anzugeben. Die Fernmetastase sollte mit entsprechendem Datum und Lokalisation unter dem Block „Fernmetastasen“ aufgenommen werden.