Widerspruchsregelungen
In allen Bundesländern besteht eine Meldepflicht an das jeweilige Landeskrebsregister. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. In vielen Bundesländern kann der Widerspruch direkt beim behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist der Widerspruch im meldenden System zu dokumentieren, da beim Export der Meldung darauf reagiert werden muss. Es gibt allerdings auch Bundesländer, in denen der Widerspruch nur direkt beim Krebsregister eingelegt werden kann.
Für das meldende System gilt Folgendes: Liegt bei der Meldestelle ein Widerspruch der betroffenen Person vor, ist immer die Meldebegründung 'W' (vgl. Meldebegruendung_Typ) zu verwenden. Dies gilt nicht in den Bundesländern, in denen nur direkt beim Krebsregister widersprochen werden kann.
Darüber hinaus darf/soll die Meldung in einigen Bundesländern/Krebsregistern gar nicht erst exportiert werden; Ob die Meldung bei Vorliegen eines Widerspruchs an das Krebsregister übermittelt werden darf und ob der Widerspruch nur direkt beim Krebsregister eingelegt werden kann, kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Bundesland / Krebsregister | Meldung darf bei Vorliegen eines Widerspruchs übermittelt werden | Widerspruch darf nur direkt beim Krebsregister eingelegt werden |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Ja | Nein |
Bayern | Ja | Nein |
Berlin-Brandenburg
| Ja | Ja |
Bremen | Ja | Nein |
Hamburg
| Nein | Nein |
Hessen
| Ja | Nein |
Mecklenburg-Vorpommern | Nein | Nein |
Niedersachsen
| Ja | Nein |
Nordrhein-Westfalen | Ja | Nein |
Rheinland-Pfalz | Ja | Nein |
Saarland | Ja | Nein |
Sachsen-Anhalt | Ja | Ja |
Sachsen | Ja | Nein |
Schleswig-Holstein | Ja | Nein |
Thüringen | Ja | Nein |
Auswirkungen des Widerspruchs im jeweiligen Bundesland/Krebsregister
Was ein Widerspruch bedeutet, ist im jeweiligen Landesgesetz festgelegt und unterscheidet sich zum Teil deutlich voneinander. Die untestehende Tabelle gibt einen Überblick über die geltenden Regelungen im jeweiligen Bundesland bzw. Krebsregister.
Bundesland/Krebsregister | Form | An wen? | Widerspruch | Ort | Ausführung |
---|---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Schriftlich | Über den Arzt an die Vertrauensstelle | Speicherung und Weiterverarbeitung Identitätsdaten |
| Löschung des Personenchiffrats |
Bayern | Antragsformular | Arzt oder Vertrauensstelle | Löschung aller Daten |
| Löschung aller Daten, sobald ihre Kenntnis nicht mehr für gesetzliche Abrechnungszwecke erforderlich ist. |
Berlin-Brandenburg | formlos schriftlich oder elektronisch | Krebsregister – Vertrauensbereich | dauerhafte Identitätsspeicherung |
| Löschung der Identitätsdaten in der Tumordatenbank (Pseudonymisierung); Überführung der Patienten-Stammdaten in die sog. Widerspruchsdatenbank (= „gesonderte Datei“, Artikel 10 Absatz 2 StV-KKRBB) |
Bremen | Arzt oder Krebsregister | Speicherung Identitätsdaten | Downloads: Patienteninformation | Löschung Identitätsdaten | |
Hamburg | Krebsregister (Im Rahmen der Behandlung oder jederzeit) | Speicherung personenidentifizierender Klartextdaten | Informationen für Patientinnen und Patienten | Löschung Identitätsdaten | |
Arzt | Jedweder Übermittlung von Daten | Keine Meldung | |||
Hessen |
|
| Speicherung von Identitätsdaten |
| Löschung Identitätsdaten (Pseudonymisierung)
Löschung aller Daten (Identitätsdaten, medizinische Daten) sieben Jahre nach Eingang des Widerspruchs |
Mecklenburg-Vorpommern | Antragsformular oder schriftlich unter Angabe Name, Geburtsdatum, Anschrift, Unterschrift | (ggf. über Arzt) an Treuhandstelle | Dauerhafte Speicherung von Daten klinische Krebsregistrierung (mit Ausnahme der Daten für epidemiologische Registrierung) Löschung personenbezogener Daten (DSVGO 17,18) |
| Meldung unterlassen oder Löschung gespeicherte Daten (Ausnahmen)*
|
Niedersachsen | Patient via behandelnden Arzt: Meldebegründung "Widerspruch" Patient direkt: Antragsformular + Kopie des Ausweises an den Vertrauensbereich | Arzt (direkt oder später) oder Vertrauensbereich | Klinisches Register: Wiedergewinnung der Identitätsdaten Epidemiologisches Register: Dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten |
| Klinisches Register Epidemiologisches Register |
Nordrhein-Westfalen | Als Meldebegründung in der Meldung oder per Antragsformular beim Register | Arzt oder Krebsregister | Dauerhafte Speicherung des Identitätschiffrats | Der gegenüber dem Arzt ausgesprochene Widerspruch ist als Meldebegründung mit der Widerspruchsregelungen zu übermitteln. Der Widerspruch direkt beim Register erfolgt über ein Antragsformular, das vom Register bereitgestellt wird.
| Löschung des Identitätschiffrats |
Rheinland-Pfalz | Arzt (bei Meldung oder später) | Dauerhafte Speicherung Identitätsdaten | Löschung Identitätsdaten | ||
Saarland | Arzt oder Vertrauensstelle | Dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten im Klartext | Löschung Identitätsdaten | ||
Sachsen-Anhalt | Schriftlich oder elektronisch | Koordinierungsstelle | Speicherung Daten (mit Ausnahmen) | Patienten->Widerspruch | Löschung Daten innerhalb von 4 Wochen (wenn in Forschungsprojekten nicht möglich: Pseudonymisierung) |
Sachsen | Schriftlich (Angabe Name, Geburtsdatum, Anschrift; + Unterschrift Patient) | Arzt | Speicherung Daten (mit Ausnahmen) | Löschung sonstige medizinische Daten | |
Schleswig-Holstein | Schriftlich | Arzt oder Vertrauensstelle | Dauerhafte Speicherung Identitätsdaten |
| Löschung Identitätsdaten |
Thüringen | Antragsformular | Arzt oder Krebsregister | Dauerhafte Speicherung Identitätsdaten klinische Krebsregistrierung | Für Patienten (Flyer, Formular) | Löschung Identitätsdaten klinische Krebsregistrierung |
Deutsches Kinderkrebsregister
Es besteht keine gesetzliche Meldepflicht an das Deutsche Kinderkrebsregister; Der Fall des Widerspruchs kann daher nicht eintreten. Die Meldung an das Deutsche Kinderkrebsregister setzt eine informierte Einwilligung voraus. Diese Einwilligung kann jederzeit beim Deutschen Kinderkrebsregister widerrufen werden. Weitere Informationen dazu können der Webseite (www.kinderkrebsregister.de) entnommen werden.