Widerspruchsregelungen

Widerspruchsregelungen

In allen Bundesländern besteht eine Meldepflicht an das jeweilige Landeskrebsregister. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. In vielen Bundesländern kann der Widerspruch direkt beim behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist der Widerspruch im meldenden System zu dokumentieren, da beim Export der Meldung darauf reagiert werden muss. Es gibt allerdings auch Bundesländer, in denen der Widerspruch nur direkt beim Krebsregister eingelegt werden kann.

Für das meldende System gilt Folgendes: Liegt bei der Meldestelle ein Widerspruch der betroffenen Person vor, ist immer die Meldebegründung 'W' (vgl. Meldebegruendung_Typ) zu verwenden. Dies gilt nicht in den Bundesländern, in denen nur direkt beim Krebsregister widersprochen werden kann.

Darüber hinaus darf/soll die Meldung in einigen Bundesländern/Krebsregistern gar nicht erst exportiert werden; Ob die Meldung bei Vorliegen eines Widerspruchs an das Krebsregister übermittelt werden darf und ob der Widerspruch nur direkt beim Krebsregister eingelegt werden kann, kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Bundesland / Krebsregister

Meldung darf bei Vorliegen eines Widerspruchs übermittelt werden

Widerspruch darf nur direkt beim Krebsregister eingelegt werden

Bundesland / Krebsregister

Meldung darf bei Vorliegen eines Widerspruchs übermittelt werden

Widerspruch darf nur direkt beim Krebsregister eingelegt werden

Baden-Württemberg

Ja

Nein

Bayern

Ja

Nein

Berlin-Brandenburg

 

 

Ja

Ja

Bremen

Ja

Nein

Hamburg

 

Nein

Nein

Hessen

 

Ja

Nein

Mecklenburg-Vorpommern

Nein

Nein

Niedersachsen

 

Ja

Nein

Nordrhein-Westfalen

Ja

Nein

Rheinland-Pfalz

Ja

Nein

Saarland

Ja

Nein

Sachsen-Anhalt

Ja

Ja

Sachsen

Ja

Nein

Schleswig-Holstein

Ja

Nein

Thüringen

Ja

Nein

Auswirkungen des Widerspruchs im jeweiligen Bundesland/Krebsregister

Was ein Widerspruch bedeutet, ist im jeweiligen Landesgesetz festgelegt und unterscheidet sich zum Teil deutlich voneinander. Die untestehende Tabelle gibt einen Überblick über die geltenden Regelungen im jeweiligen Bundesland bzw. Krebsregister.

Bundesland/Krebsregister

Form

An wen?

Widerspruch

Ort

Ausführung

Bundesland/Krebsregister

Form

An wen?

Widerspruch

Ort

Ausführung

Baden-Württemberg

Schriftlich
Brief, Fax

Über den Arzt an die Vertrauensstelle

Speicherung und Weiterverarbeitung Identitätsdaten

Löschung des Personenchiffrats
(keine Rückführung der Identitätsdaten möglich)



Bayern

Antragsformular

Arzt oder Vertrauensstelle

Löschung aller Daten

Löschung aller Daten, sobald ihre Kenntnis nicht mehr für gesetzliche Abrechnungszwecke erforderlich ist.

Berlin-Brandenburg





formlos schriftlich oder elektronisch





Krebsregister – Vertrauensbereich





dauerhafte Identitätsspeicherung

Löschung der Identitätsdaten in der Tumordatenbank (Pseudonymisierung); Überführung der Patienten-Stammdaten in die sog. Widerspruchsdatenbank (= „gesonderte Datei“, Artikel 10 Absatz 2 StV-KKRBB)

Bremen



Arzt oder Krebsregister

Speicherung Identitätsdaten

Downloads: Patienteninformation
https://www.krebsregister.bremen.de/f%C3%BCr-patienten/informationsbrosch%C3%BCre.html

Löschung Identitätsdaten
(Pseudonymisierung)

Hamburg







Krebsregister (Im Rahmen der Behandlung oder jederzeit)

Speicherung personenidentifizierender Klartextdaten

Informationen für Patientinnen und Patienten
https://www.hamburg.de/krebsregister/4330234/informationen-patienten/

Löschung Identitätsdaten
(Pseudonymisierung)

Arzt

Jedweder Übermittlung von Daten



Keine Meldung

Hessen



  1. Patient/in: Widerspruchsformular an die Vertrauensstelle

  2. Meldende Einrichtung:
    Angabe „W - Patient/in hat der Speicherung seiner Identitätsdaten widersprochen“ in einer Meldung

  1. Widerspruch direkt an die Vertrauensstelle

  2. Widerspruch über die meldende Einrichtung an die Vertrauensstelle

 

Speicherung von Identitätsdaten

Löschung Identitätsdaten (Pseudonymisierung)

 

Löschung aller Daten (Identitätsdaten, medizinische Daten) sieben Jahre nach Eingang des Widerspruchs

Mecklenburg-Vorpommern

Antragsformular oder schriftlich unter Angabe Name, Geburtsdatum, Anschrift, Unterschrift
(Post, E-Mail)

(ggf. über Arzt) an Treuhandstelle

Dauerhafte Speicherung von Daten klinische Krebsregistrierung (mit Ausnahme der Daten für epidemiologische Registrierung)

Löschung personenbezogener Daten (DSVGO 17,18)

Meldung unterlassen oder Löschung gespeicherte Daten (Ausnahmen)*

  • *Daten für epidemiologische Registrierung werden gespeichert

  • *Daten (inkl. Identitätsdaten) von Patienten kooperierender Organzentren

  • Widerspruch mit Identitätsdaten in Treuhandstelle dauerhaft gespeichert

Niedersachsen



Patient via behandelnden Arzt: Meldebegründung "Widerspruch"

Patient direkt: Antragsformular + Kopie des Ausweises an den Vertrauensbereich



Arzt (direkt oder später) oder Vertrauensbereich

Klinisches Register:

Wiedergewinnung der Identitätsdaten

Epidemiologisches Register:

Dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten

Klinisches Register
Entschlüsselung der Identitätsdaten nur zu den in § 23 GKKN genannten Zwecken
(Abgleich mit anderen Meldungen, Auskunft an Patienten, Korrektur und Abrechnung)

Epidemiologisches Register
Löschung der Identitätsdaten
(Pseudonymisierung)

Nordrhein-Westfalen

Als Meldebegründung in der Meldung oder per Antragsformular beim Register

Arzt oder Krebsregister

Dauerhafte Speicherung des Identitätschiffrats

Der gegenüber dem Arzt ausgesprochene Widerspruch ist als Meldebegründung mit der Widerspruchsregelungen  zu übermitteln.

Der Widerspruch direkt beim Register erfolgt über ein Antragsformular, das vom Register bereitgestellt wird.

Löschung des Identitätschiffrats
(keine Rückführung Identitätsdaten möglich)

Rheinland-Pfalz



Arzt (bei Meldung oder später)

Dauerhafte Speicherung Identitätsdaten

Löschung Identitätsdaten
(Anonymisierung)

Saarland



Arzt oder Vertrauensstelle

Dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten im Klartext

Löschung Identitätsdaten
(Pseudonymisierung/ Anonymisierung)

Sachsen-Anhalt

Schriftlich oder elektronisch

Koordinierungsstelle

Speicherung Daten (mit Ausnahmen)

Patienten->Widerspruch
https://www.kkr-lsa.de/patienten/widerspruch

Löschung Daten innerhalb von 4 Wochen (wenn in Forschungsprojekten nicht möglich: Pseudonymisierung)
Nicht: Daten die für epidemiologische Registrierung und Abrechnung
(epidemiologisch: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Staatsangehörigkeit, Tumordiagnose/Datum, Lokalisation/Histologie, Stadium, Sicherung Diagnose, Art Therapie, frühere Tumoren, Tod) (Abrechnung: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Tumordiagnose, Seitenlokalisation)

Sachsen

Schriftlich (Angabe Name, Geburtsdatum, Anschrift; + Unterschrift Patient)
(kann formlos erfolgen)

Arzt

Speicherung Daten (mit Ausnahmen)

Löschung sonstige medizinische Daten
Ausnahme: bestimmte epidemiologische Daten (z. B. Wohnort, Geschlecht, Geburtsdatum, Diagnose, Stadium der Erkrankung)
Gesonderte Speicherung personenbezogene Daten, Datum Tumordiagnose

Schleswig-Holstein

Schriftlich

Arzt oder Vertrauensstelle

Dauerhafte Speicherung Identitätsdaten

Löschung Identitätsdaten
(Pseudonymisierung)
Nur im Gesetz: Ausnahme: Geschlecht, Postleitzahl und Ort, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Tag, Monat und Jahr der Tumordiagnose, Tag, Monat und Jahr des Sterbedatums und Gemeindeziffer

Thüringen

Antragsformular

Arzt oder Krebsregister

Dauerhafte Speicherung Identitätsdaten klinische Krebsregistrierung

Für Patienten (Flyer, Formular)
https://www.lkrt.de/betroffene/ihre-rechte/

Löschung Identitätsdaten klinische Krebsregistrierung
(Pseudonymisierung)

Deutsches Kinderkrebsregister

Es besteht keine gesetzliche Meldepflicht an das Deutsche Kinderkrebsregister; Der Fall des Widerspruchs kann daher nicht eintreten. Die Meldung an das Deutsche Kinderkrebsregister setzt eine informierte Einwilligung voraus. Diese Einwilligung kann jederzeit beim Deutschen Kinderkrebsregister widerrufen werden. Weitere Informationen dazu können der Webseite (www.kinderkrebsregister.de) entnommen werden.