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Allgemeines
Die Meldungsinhalte einer Strahlentherapie an das Krebsregister umfasst Therapieverfahren Behandlungen der Fachdisziplinen “Strahlentherapie” und “Nuklearmedizin”.Dabei werden , obwohl diese klinisch auf unterschiedlichen Wirkungsprinzipien beruhen.
Sollten eine Bestrahlung und eine nuklearmedizinische Tumortherapie gleichzeitg stattfinden, sind diese als separate Therapien zu dokumentieren. Des Weiteren wird in zwei meldepflichtige Ereignisse unterschieden: der Behandlungsbeginn und das Behandlungsende dokumentiert, um den zeitlichen Verlauf der Therapie festzuhalten. Es wird angegeben, ob die Strahlentherapie in Kombination mit nuklearmedizinischen Verfahren durchgeführt wurde. Zudem werden die Anzahl der Fraktionen (Einzelsitzungen) und die Art der Teilbestrahlung (z. B. Zielgebiet und Dosisverteilung) detailliert beschrieben. Diese Angaben sind essenziell, um die Therapie nachvollziehbar und standardisiert zu erfassen
Es ist zu beachten, dass nur tatsächlich erbrachte Therapieleistungen (Beginn und/oder Ende) meldepflichtig sind. Eine Therapieplanung ohne tatsächliche Durchführung wird nicht als meldepflichtiges Ereignis gewertet und sollte stattdessen über den Meldungsanhang zur Tumorkonferenz erfolgen.
Für einmalige Therapien, die nur an einem Tag durchgeführt werden, ist lediglich eine Meldung mit dem Meldeanlass „Behandlungsende“ erforderlich, um den Dokumentationsaufwand zu minimieren.
Bei multimodalen Therapien, die mehrere Therapieansätze wie Operation, systemische Therapie und Strahlentherapie kombinieren, muss jede Therapieform separat gemeldet werden. Dies gewährleistet eine präzise Erfassung der Behandlungsverläufe (siehe Dokumentationsbeispiele “Multimodale Therapie”).
Darüber hinaus sollten bei der Dokumentation Therapieabbrüche oder Therapiewechsel entsprechend gekennzeichnet werden, um eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation zu gewährleisten.
Merkmale und Ausprägungen
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