Einschlusskriterien für Patienten
Je nach Landesrecht besteht eine Meldepflicht nur für bestimmte Patienten. Im Folgenden werden die Ein- und Ausschlusskriterien erläutert:
Patientenalter
Krebserkrankungen von Patienten unter 18 Jahren sind nur für das Kinderkrebsregister relevant. Sobald der Patient das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden die Meldeanlässe an die klinischen Krebsregister meldepflichtig. In folgenden Bundesländern liegen spezifische Regelungen vor:
Bundesland bzw. Register | Meldepflicht für Minderjährige? | Anmerkung |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Ja | Meldungen zu Patienten unter 18 Jahren sind meldepflichtig. Eine Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln wird ausgezahlt. |
Bayern | Bedingt | Meldungen für Personen unter 18 Jahre sind meldepflichtig, sofern sie nicht an das Kinderkrebsregister gemeldet werden. |
Berlin/Brandenburg | Nein | Alle Meldeanlässe zu Patienten, die bei Erstdiagnose unter 18 Jahren alt waren, sind an das Kinderkrebsregister zu melden und werden abgelehnt, selbst wenn der Patient zum Leistungsdatum das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
Bremen | Ja | Diagnosemeldungen zu Patienten unter 18 Jahre sind meldepflichtig. Eine Aufwandsentschädigung wird aus Landesmitteln gezahlt. |
Hamburg | Ja | Für die nach § 65c SGB V an das Kinderkrebsregister zumeldenden Erkrankungsfälle wird keine Meldevergütung gezahlt. |
Hessen | Für Patienten unter 18 gelten je nach Datum abweichende Sätze für die Aufwandsentschädigung, siehe https://hessisches-krebsregister.de/meldende/verguetung-der-meldungen/ | |
Mecklenburg-Vorpommern | Nein | Es werden nur volljährige Patientinnen und Patienten erfasst, Datenaustausch mit Kinderkrebsregister ist gesetzlich festgelegt. |
Niedersachsen | Ja | Meldungen zu Patienten unter 18 Jahren werden vom Epidemiologischen Krebsregister Niedersachsen (EKN) über das gemeinsame Melderportal entgegengenommen. Eine Aufwandsentschädigung erfolgt nach den Vergütungssätzen des EKN. |
Nordrhein-Westfalen | Ja | Es besteht eine Meldepflicht unabhängig vom Patientenalter. Für Meldungen zu Patienten unter 18 Jahren wird eine Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln ausgezahlt. |
Rheinland-Pfalz | Nein | Meldungen für Personen unter 18 Jahre werden an das Deutsche Kinderkrebsregister weitergeleitet. |
Saarland | Ja | Es besteht eine Meldepflicht unabhängig vom Patientenalter. Für Meldungen zu Patienten unter 18 Jahren wird eine Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln ausgezahlt. |
Sachsen-Anhalt | ||
Sachsen | Bedingt | Meldungen für Personen unter 18 Jahre sind meldepflichtig, sofern sie nicht an das Kinderkrebsregister gemeldet werden. |
Schleswig-Holstein | Ja | Es besteht eine Meldepflicht unabhängig vom Patientenalter. Für Meldungen zu Patienten unter 18 Jahren wird eine Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln ausgezahlt. |
Thüringen | Nein | Es werden nur volljährige Patientinnen und Patienten erfasst, die nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V nicht an das Kinderkrebsregister zu melden sind. |
Deutsches Kinderkrebsregister | keine gesetzliche Meldepflicht | Vom GBA empfohlen: Meldungen zu einem Tumor, dessen Diagnose vor dem 18. Geburtstag in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendonkologie erfolgte (gesonderte Einwilligung erforderlich) Optional: Meldungen zu einem Tumor, dessen Diagnose vor dem 18. Geburtstag in einer anderen Einrichtung erfolgte (gesonderte Einwilligung erforderlich) Optional: Meldungen zu einem Tumor, dessen Diagnose ab dem 18. Geburtstag in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendonkologie erfolgte (gesonderte Einwilligung erforderlich) |
Patienten Wohnort
Krebserkrankungen von Patienten mit Wohnort außerhalb Deutschlands sind nicht in allen Ländern meldepflichtig. Es gilt das Bundesland des Pathologen bzw. wo der Befund erstellt wurde.
Bundesland/Krebsregister | Meldepflicht bei Wohnort außerhalb Deutschlands? | Anmerkung |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Ja | Bei den Adressdaten ist das Wohnland (in keinem Fall die deutsche Gastadresse!) anzugeben, detaillierte Adressdaten können dann entfallen. |
Bayern | Ja | |
Berlin/Brandenburg | Nein | Keine Meldepflicht bei Wohnort außerhalb Deutschlands |
Bremen | Ja | |
Hamburg | Ja | Meldepflicht unabhängig vom Wohnort |
Hessen | Nein | Keine Meldepflicht bei Wohnort außerhalb Deutschlands |
Mecklenburg-Vorpommern | Nein | Keine Meldepflicht bei Wohnort außerhalb Deutschlands |
Niedersachsen | Ja | Meldepflicht unabhängig vom Wohnort |
Nordrhein-Westfalen | Ja | Meldepflicht unabhängig vom Wohnort |
Rheinland-Pfalz | ||
Saarland | Ja | Meldepflicht unabhängig vom Wohnort |
Sachsen-Anhalt | ||
Sachsen | Nein | Keine Meldepflicht bei Wohnort außerhalb Deutschlands |
Schleswig-Holstein | Ja | Meldepflicht unabhängig vom Wohnort |
Thüringen | Ja | Zu melden sind Daten von Patientinnen und Patienten, die wegen einer Krebserkrankung nach § 65c SGB V in Thüringen behandelt werden (Behandlungsortbezug) oder ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben oder hatten (Wohnortbezug). |
Deutsches Kinderkrebsregister | Nein | Systematische Erfassung bei Wohnort in Deutschland |