Einschlusskriterien für Patienten

Je nach Landesrecht besteht eine Meldepflicht nur für bestimmte Patienten. Im Folgenden werden die Ein- und Ausschlusskriterien erläutert:

Inhalt dieses Abschnitts

Patientenalter

Krebserkrankungen von Patienten unter 18 Jahren sind nur für das Kinderkrebsregister relevant. Sobald der Patient das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden die Meldeanlässe an die klinischen Krebsregister meldepflichtig. In folgenden Bundesländern liegen spezifische Regelungen vor:

Bundesland bzw. Register

Meldepflicht für Minderjährige?

Anmerkung

Bundesland bzw. Register

Meldepflicht für Minderjährige?

Anmerkung

Baden-Württemberg

Ja

Meldungen zu Patienten unter 18 Jahren sind meldepflichtig. Eine Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln wird ausgezahlt.

Bayern

Bedingt

Meldungen für Personen unter 18 Jahre sind meldepflichtig, sofern sie nicht an das Kinderkrebsregister gemeldet werden.

Berlin/Brandenburg

Nein

Alle Meldeanlässe zu Patienten, die bei Erstdiagnose unter 18 Jahren alt waren, sind an das Kinderkrebsregister zu melden und werden abgelehnt, selbst wenn der Patient zum Leistungsdatum das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Bremen

Ja

Diagnosemeldungen zu Patienten unter 18 Jahre sind meldepflichtig. Eine Aufwandsentschädigung wird aus Landesmitteln gezahlt.

Hamburg

Ja

Für die nach § 65c SGB V an das Kinderkrebsregister zumeldenden Erkrankungsfälle wird keine Meldevergütung gezahlt.

Hessen



Für Patienten unter 18 gelten je nach Datum abweichende Sätze für die Aufwandsentschädigung, siehe https://hessisches-krebsregister.de/meldende/verguetung-der-meldungen/

Mecklenburg-Vorpommern

Nein

Es werden nur volljährige Patientinnen und Patienten erfasst, Datenaustausch mit Kinderkrebsregister ist gesetzlich festgelegt.

Niedersachsen

Ja

Meldungen zu Patienten unter 18 Jahren werden vom Epidemiologischen Krebsregister Niedersachsen (EKN) über das gemeinsame Melderportal entgegengenommen. Eine Aufwandsentschädigung erfolgt nach den Vergütungssätzen des EKN.

Nordrhein-Westfalen

Ja

Es besteht eine Meldepflicht unabhängig vom Patientenalter. Für Meldungen zu Patienten unter 18 Jahren wird eine Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln ausgezahlt.

Rheinland-Pfalz

Nein

Meldungen für Personen unter 18 Jahre werden an das Deutsche Kinderkrebsregister weitergeleitet.

Saarland

Ja

Es besteht eine Meldepflicht unabhängig vom Patientenalter. Für Meldungen zu Patienten unter 18 Jahren wird eine Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln ausgezahlt.

Sachsen-Anhalt





Sachsen

Bedingt

Meldungen für Personen unter 18 Jahre sind meldepflichtig, sofern sie nicht an das Kinderkrebsregister gemeldet werden.

Schleswig-Holstein

Ja

Es besteht eine Meldepflicht unabhängig vom Patientenalter. Für Meldungen zu Patienten unter 18 Jahren wird eine Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln ausgezahlt.

Thüringen

Nein

Es werden nur volljährige Patientinnen und Patienten erfasst, die nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V nicht an das Kinderkrebsregister zu melden sind.

Deutsches Kinderkrebsregister

keine gesetzliche Meldepflicht

Vom GBA empfohlen: Meldungen zu einem Tumor, dessen Diagnose vor dem 18. Geburtstag in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendonkologie erfolgte (gesonderte Einwilligung erforderlich)

Optional: Meldungen zu einem Tumor, dessen Diagnose vor dem 18. Geburtstag in einer anderen Einrichtung erfolgte (gesonderte Einwilligung erforderlich)

Optional: Meldungen zu einem Tumor, dessen Diagnose ab dem 18. Geburtstag in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendonkologie erfolgte (gesonderte Einwilligung erforderlich)

Patienten Wohnort

Krebserkrankungen von Patienten mit Wohnort außerhalb Deutschlands sind nicht in allen Ländern meldepflichtig. Es gilt das Bundesland des Pathologen bzw. wo der Befund erstellt wurde.

Bundesland/Krebsregister

Meldepflicht bei Wohnort außerhalb Deutschlands?

Anmerkung

Bundesland/Krebsregister

Meldepflicht bei Wohnort außerhalb Deutschlands?

Anmerkung

Baden-Württemberg

Ja

Bei den Adressdaten ist das Wohnland (in keinem Fall die deutsche Gastadresse!) anzugeben, detaillierte Adressdaten können dann entfallen.

Bayern

Ja



Berlin/Brandenburg

Nein

Keine Meldepflicht bei Wohnort außerhalb Deutschlands

Bremen

Ja



Hamburg

Ja

Meldepflicht unabhängig vom Wohnort

Hessen

Nein

Keine Meldepflicht bei Wohnort außerhalb Deutschlands

Mecklenburg-Vorpommern

Nein

Keine Meldepflicht bei Wohnort außerhalb Deutschlands

Niedersachsen

Ja

Meldepflicht unabhängig vom Wohnort

Nordrhein-Westfalen

Ja

Meldepflicht unabhängig vom Wohnort

Rheinland-Pfalz





Saarland

Ja

Meldepflicht unabhängig vom Wohnort

Sachsen-Anhalt





Sachsen

Nein

Keine Meldepflicht bei Wohnort außerhalb Deutschlands

Schleswig-Holstein

Ja

Meldepflicht unabhängig vom Wohnort

Thüringen

Ja

Zu melden sind Daten von Patientinnen und Patienten, die wegen einer Krebserkrankung nach § 65c SGB V in Thüringen behandelt werden (Behandlungsortbezug) oder ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben oder hatten (Wohnortbezug).

Deutsches Kinderkrebsregister

Nein

Systematische Erfassung bei Wohnort in Deutschland