Meldepflichtige Diagnosen nach ICD
Jede Ärztin/jeder Arzt und jede Zahnärztin/jeder Zahnarzt ist für die Diagnose, den Verlauf und die Therapie von bösartigen Erkrankungen meldepflichtig an die Krebsregister. Obwohl der überwiegende Teil von Krebserkrankungen in allen Bundesländern meldepflichtig ist, gibt es einige Ausnahmen, die hier zusammenfassend aufgeführt sind.
Bitte beachten Sie:
Bei C77-C79 ist die Primärerkrankung zu melden. Unbekannte Primärtumoren sollen als C80.* gemeldet werden.
Für das Deutsche Kinderkrebsregister existiert keine Meldepflicht. Die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu meldenden Diagnosen orientieren sich an den meldepflichtigen Erkrankungen der klinischen Krebsregister nach §65c, ergänzt um Diagnosen aus der „Anlage 1 Diagnosen der pädiatrischen Onkologie und Hämatologie nach ICD-10-GM Version“ der Richtlinie zur Kinderonkologie und Empfehlungen der GPOH.